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AS 2023 521

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Präambel

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)

verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1bis und Abs. 3

1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Vorbildungsausweises der Sekundarstufe II eines ausländischen Staates werden in den Sektionen der ETHL ohne Prüfung zum ersten Studiensemester zugelassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • b. Die Inhaberin oder der Inhaber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. 1bis. Sie oder er hat bei den Abschlussprüfungen einen Notendurchschnitt von mindestens 80 Prozent der Höchstnote sowohl in Mathematik als auch in Physik erreicht.

3 Die Schulleitung der ETHL bestimmt die Kriterien der Gleichwertigkeit für die einzelnen Länder und veröffentlicht die Kriterien auf der Internetseite der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen2.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.

2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1bis gilt bis zum 31. Oktober 2028.

4. September 2023

Im Namen der Schulleitung der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne:

Der Präsident: Martin Vetterli
Die Leiterin des Rechtsdienstes: Françoise Chardonnens