AS 2023 53
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Berichtigung
Präambel
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 3. November 2021 (AS 2021 706; SR 831.201)
I
Art. 79ter Abs. 1 Bst. e
statt:
1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
e. Versichertennummer nach dem AHVG1;
muss es heissen:
1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
e. AHV-Nummer der versicherten Person;
II
Anhang
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)