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AS 2023 532

Filmverordnung (FiV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Filmverordnung vom 3. Juli 20021 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. d

Diese Verordnung regelt:

  • d. die Meldepflichten der Verleih- und Vorführunternehmen;

Art. 3 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.

Art. 4 Abs. 2

2 Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der periodischen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage.

Art. 14 Register

Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 23 FiG.

Art. 14a und 14b einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts des 3. Kapitels

Art. 14a Registrierung

1 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.

2 In der Anmeldung anzugeben sind Name, Adresse, Geschäftszweck, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung.

3 Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen Leinwände.

4 Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden.

Art. 14b Mitteilung der Pflichten der registrierten Unternehmen

1 Das BAK prüft nach der Registrierung, welche gesetzlichen Pflichten dem Unternehmen obliegen, und teilt ihm dies mit.

2 Ist ein Unternehmen nicht einverstanden, so erlässt das BAK eine anfechtbare Verfügung.

Art. 15 Meldepflicht für Verleihunternehmen

1 Die Verleihunternehmen geben für jeden Film, der in einem registrierten Kino vorgeführt wird, an:

  • a. den Originaltitel und die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel;

  • b. die SUISA- und ISAN-Nummern;

  • c. die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:

    1. den Regisseur oder die Regisseurin,

    2. den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder die Koproduzentin,

    3. die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen;

  • d. das Filmgenre;

  • e. das Produktionsland, die Koproduktionsländer und das Land mit dem grössten Finanzierungsanteil;

  • f. die Originalsprache;

  • g. das Herstellungsjahr;

  • h. das Datum der Erstaufführung in der Schweiz;

  • i. Dauer in Minuten, Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme und Sprachversionen der eingeführten Kopien;

  • j. den Inhaber der Vorführungsrechte;

  • k. die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr.

2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 gilt nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen.

Art. 16a

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 und 3

1 Das Bundesamt für Statistik ist zuständig für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 FiG sowie nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung.

3 Das Bundesamt für Statistik stellt die für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zusammen und übermittelt sie dem BAK in nicht anonymisierter Form.

Art. 18 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission

Die eidgenössische Filmkommission vereint Fachleute aus dem audiovisuellen Sektor, namentlich aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Filmrecht, neue Technologien, Filmkultur und Filmmärkte.

Art. 21b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2023

1 Bereits registrierte Unternehmen haben die aufgrund der Änderung vom 6. September 2023 zusätzlich erforderlichen Angaben nach Artikel 14a Absatz 2 innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.

2 Die Meldepflicht der Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten, betreffend Filme, die bis 31. Dezember 2023 ausgewertet werden, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

6. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr