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AS 2023 541

Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich (VRSL)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. März 20161 über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20192 (BZG),

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Requisition von Schutzanlagen nach Artikel 67 BZG und von Liegestellen aus öffentlichen Schutzräumen nach Artikel 61 Absatz 3 BZG durch den Bund und die Kantone zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich.

Art. 3 Abs. 1 Bst. c

1 Schutzanlagen und Liegestellen dürfen requiriert werden, wenn:

  • c. gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BZG Schutzdienstpflichtige zur Bewältigung der Notlage im Asylbereich im Einsatz sind; und

Art. 12 Abs. 2

2 Betreffend die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen nach Artikel 83 Absätze 1 und 4 BZG.

Art. 13 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

22. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr