AS 2023 549
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. k
4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:
k. Beschluss Nr. 1105/2011/EU2.
Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2
2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Seine Gültigkeitsdauer beträgt:
bei einem Flughafentransit von Flugpassagieren, die der Visumpflicht für den Flughafentransit unterstehen: noch mindestens drei Monate ab dem Datum des Transits oder des letzten genehmigten Transits;
Art. 20
Aufgehoben
Art. 22 Abs. 1 und 3
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt bei der schweizerischen Vertretung des Konsularbezirks einreichen, in welchem die gesuchstellende ausländische Person ihren rechtmässigen Wohnsitz hat.
3 Eine schweizerische Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk rechtmässig wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.
Art. 32 Abs. 2 Bst. d
2 Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
d. überprüft werden kann, ob die zulässige maximale Aufenthaltsdauer und die Anzahl der erlaubten Einreisen erreicht wurden.
Art. 34g Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, erstellen oder aktualisieren und die gestützt auf den Beschluss Nr. 1105/2011/EU3 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG4 darstellen.
Art. 39a Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
1 Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nach Artikel 98b AIG nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.
2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex5 ab.
3 Das EDA muss:
a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer prüfen;
b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;
c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des Visakodex überwachen;
d. die Dienstleistungserbringer einweisen und ihnen die Kenntnisse vermitteln, die sie benötigen, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;
e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des Visakodex gesichert sind.
4 Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.
5 Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren nach Artikel 17 Absätze 4, 4a und 4b des Visakodex erheben.
6 Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2023 in Kraft.
15. September 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |