AS 2023 595
Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit von internationalen Verträgen
Präambel
Gemäss ihrem Artikel 6 Absatz 2 sind folgende Abkommen gegenstandslos geworden:
a. am 7. März 2012: Abkommen vom 25. August 20051 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone;
b. am 2. Juli 2013: Abkommen vom 25. August 20052 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris–Ain–Genf/Norden von Hochsavoyen;
c. am 20. Februar 2014: Abkommen vom 25. August 20053 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris–Dijon–Dole–Lausanne/Neuenburg–Bern.
Ausserdem ist gemäss seinem Artikel 11 Absatz 3 folgende Vereinbarung am 3. Dezember 1997 hinfällig geworden:
Vereinbarung vom 3. Dezember 19914 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz.
19. Oktober 2023 | Bundeskanzlei |
Mitteilungüber die Gegenstandslosigkeit von internationalen Verträgen