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AS 2023 65

Reglement für das Bundesgericht (BGerR)

Präambel

Das Bundesgericht

erlässt folgendes Reglement:

I

Das Reglement vom 20. November 20061 für das Bundesgericht wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 1 Bst. a und d sowie 2

1 Das Bundesgericht besteht aus folgenden sieben Abteilungen:

  • a. vier öffentlich-rechtlichen Abteilungen;

  • d. Aufgehoben

2 Die Erste und die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, die beiden zivilrechtlichen Abteilungen und die strafrechtliche Abteilung befinden sich in Lausanne. Die Dritte und die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung haben ihren Standort in Luzern.

Art. 30 Abs. 1 Bst. b

1 Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • b. internationale Amtshilfe in Steuersachen;

Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • a. Steuern und Abgaben;

  • b. Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  • c. Invalidenversicherung;

  • d. Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;

  • e. Krankenversicherung;

  • f. berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);

  • g. Ergänzungsleistungen.

Art. 32 Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

Die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • a. Invalidenversicherung;

  • b. Unfallversicherung;

  • c. Arbeitslosenversicherung;

  • d. kantonale Sozialversicherung;

  • e. Familienzulagen;

  • f. Sozialhilfe und Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV3;

  • g. Militärversicherung;

  • h. Personal im öffentlichen Dienst.

Art. 33

Bisheriger Art. 31

Art. 34

Bisheriger Art. 32

Art. 35

Bisheriger Art. 33

Art. 40 Bildung und Bezeichnung der Spruchkörper

(Art. 20 und 22 BGG)

1 Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Abteilung oder durch das präsidierende Mitglied im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Reglements gebildet.

2 Bei der Bezeichnung der Mitglieder des Spruchkörpers berücksichtigt der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied neben den zwingenden Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände:

  • a. Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen; dabei ist den funktionsbedingten Zusatzbelastungen, zum Beispiel Bundesgerichtspräsidium, Rechnung zu tragen;

  • b. Sprache; dabei soll soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen;

  • c. Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;

  • d. spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;

  • e. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;

  • f. Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw.

3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied bezeichnet zuerst den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin, der oder die das Referat erarbeiten soll.

4 Sobald der Berichtsentwurf erstellt ist, werden die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet.

5 Im Falle einer längeren Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers, die mit dem Gerichtsbetrieb unvereinbar ist, wird das betroffene Mitglied ersetzt. Das neue Mitglied wird auf elektronischem Weg bezeichnet.

6 Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, so hat der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung den Vorsitz. Artikel 19 Absatz 2 BGG bleibt vorbehalten.

7 Hat ein Mitglied einer anderen Abteilung mitzuwirken, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin der urteilenden Abteilung dieses Mitglied nach dessen Anhörung und im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung, der es angehört.

8 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.

Art. 41

Aufgehoben

II

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

13. Juni 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Martha Niquille
Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin