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AS 2023 702

Verordnung über die Tierzucht (TZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Bst. m und n

In dieser Verordnung bedeuten:

  • m. Königin: Mutter aller Bienen eines Bienenvolkes, dessen Drohnen nicht für die Belegung von Königinnen verwendet werden;

  • n. Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden.

Art. 4 Abs. 3 und 4

3 Die Gesuche und Abrechnungen sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzureichen.

4 Das BLW kann Anhang 1 ändern.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen

Art. 11 Abs. 5

5 Das BLW veröffentlicht die Liste der anerkannten Zuchtorganisationen.

Gliederungstitel vor Art. 14a

3. Kapitel: Beiträge für züchterische Massnahmen

Art. 15 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 6

2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:

  • b. Leistungsprüfungen:

    1. Milchproben:

      • – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4

      • – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4, ATM4/7d oder AZ4

      • – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C

5.00 Franken

3.50 Franken

2.20 Franken

6 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.

Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 5

2 Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:

  • b. Leistungsprüfungen:

    1. Milchproben:

      • – je Milchprobe nach ICAR-Methode A4

      • – je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4, ATM4 oder ATM4/7d

      • – je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C

6.00

4.50

3.20

Franken

Franken

Franken

5 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die Ausrichtung erfolgt jährlich.

Art. 21 Abs. 4, 5 und 5bis

4 Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für:

  • a. Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben;

  • b. Drohnenköniginnen auf A‑Belegstationen;

  • c. Drohnenköniginnen, deren Drohnen für die künstliche Besamung genutzt werden.

5 Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird pro Königin und Drohnenkönigin nur einmal ausgerichtet. Kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn bereits Beiträge nach Artikel 23c Absatz 2 Buchstabe f ausgerichtet werden.

5bis Erfolgt die Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse, so muss diese nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.

Art. 22 Abs. 3

3 Für die Beiträge nach den Artikeln 15–21 melden die anerkannten Zuchtorganisationen dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an Herdebuchtieren und an Leistungsprüfungen sowie die Anzahl an identifizierten und im Herdebuch eingetragenen Fohlen. Die Meldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.

Gliederungstitel vor Art. 23

4. Kapitel: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Beitragsarten und Veröffentlichung

1 Es werden die folgenden Beiträge ausgerichtet:

  • a. Finanzhilfen für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von:

    1. Schweizer Rassen,

    2. Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird;

  • b. Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken für die Erhaltung von Schweizer Rassen durch Personen nach Artikel 23bbis Absatz 2;

  • c. Finanzhilfen für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Honigbienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist.

2 Das BLW veröffentlicht pro ausgerichteten Beitrag den Namen der Empfängerin oder des Empfängers und die Höhe des Beitrags. Bei Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht es den Namen der Zuchtorganisation und den ihr ausgerichteten Gesamtbeitrag.

Gliederungstitel vor Art. 23b

2. Abschnitt:
Beiträge für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und für den Betrieb nationaler Genbanken

Art. 23b Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4

Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb nationaler Genbanken

1 Für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und den Betrieb von nationalen Genbanken werden insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

3 Die Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte werden an die anerkannten Zuchtorganisationen und die anerkannten Organisationen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ausgerichtet. An anerkannte Organisationen werden höchstens 150 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

4 Die Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte belaufen sich auf höchstens 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.

Art. 23bbis Betrieb nationaler Genbanken

1 Das BLW betreibt zur Erhaltung von Schweizer Rassen nationale Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial).

2 Es kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:

  • a. Besamungsstationen;

  • b. für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannte Zuchtorganisationen, wenn sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen.

3 Wer eine nationale Genbank betreiben will, muss eine grosse genetische Diversität sicherstellen.

4 Der Betrieb einer nationalen Genbank wird in einem Vertrag zwischen dem BLW und der Betreiberin geregelt. Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:

  • a. der Umfang sowie der Mindestbestand des zu lagernden Kryomaterials;

  • b. die Eigentumsrechte am Kryomaterial;

  • c. die Höhe der Abgeltung.

5 Die Betreiberin einer Genbank hat die folgenden Pflichten:

  • a. Sie muss dem BLW alle Informations- und Einsichtsrechte gewähren.

  • b. Sie muss sicherstellen, dass in der vom BLW zur Verfügung gestellten Dokumentationssoftware die folgenden Angaben und Dokumente erfasst sind:

    1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson;

    2. die eindeutige Identifikation der Tiere, einschliesslich der Angaben betreffend ihre Abstammung;

    3. Art und Umfang des Kryomaterials;

    4. die Herstellungsprotokolle;

    5. die Lagerorte und die Verteilung im Lager.

Art. 23bter Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial

1 Das in einer nationalen Genbank gelagerte Kryomaterial darf nicht genutzt werden.

2 Das BLW kann die Nutzung in Abweichung von Absatz 1 in den folgenden Fällen und zum Zweck der Erhaltung einer Schweizer Rasse auf Gesuch hin bewilligen:

  • a. wenn wissenschaftlich-genetische Untersuchungen durchgeführt werden; oder

  • b. wenn die genetische Diversität einer Schweizer Rasse stark rückläufig ist und ihr Gefährdungsstatus kritisch ist.

3 Berechtigt zur Einreichung eines Gesuchs um Nutzung von Kryomaterial sind die für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rasse anerkannten Zuchtorganisationen.

4 Das Gesuch muss das Konzept für die Nutzung des Kryomaterials enthalten.

5 Heisst das BLW das Gesuch gut, so schliesst es mit der Zuchtorganisation und allenfalls weiteren Betroffenen einen Vertrag ab. Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials vereinbart.

6 Der Betrag, den die Besamungsstation, die die betreffende Genbank betreibt oder im Auftrag einer Zuchtorganisation führt, der Bewilligungsinhaberin für die Zurverfügungstellung des Kryomaterials in Rechnung stellt, darf die Kosten für die Erzeugung des Kryomaterials nicht übersteigen.

7 Die Bewilligungsinhaberin muss gewährleisten, dass nach der Nutzung ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vorhanden ist.

8 Das BLW kann die Nutzung mit einem anschliessenden Restbestand von weniger als 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank insbesondere dann bewilligen, wenn die Bewilligungsinhaberin nachweisen kann, dass die Erhaltung einer Schweizer Rasse ohne die Nutzung von zusätzlichem Kryomaterial des Spendertiers kurzfristig nicht gesichert ist.

3. Abschnitt:
Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Status kritisch oder gefährdet ist

Art. 23c Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Bst. f und 5

Höhe der Beiträge

1 Für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Honigbienen, deren Status kritisch oder gefährdet ist, werden insgesamt höchstens 4 750 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag für die Erhaltung einer Schweizer Rasse, deren Status kritisch ist, beträgt für:

  • f. die Honigbienengattung:

    1. je Drohnenkönigin

    2. je Königin

285.60 Franken

285.60 Franken

5 Werden bereits Beiträge nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 gewährt, so werden diese vom Beitrag für die Erhaltung von Schweizer Rassen der Gattung Honigbienen, deren Status kritisch ist, abgezogen.

Art. 23d Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. c und d Ziff. 2

Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen

1 Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status werden ausgerichtet für Tiere der Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen:

  • c. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen; und

  • d. die mindestens einen lebenden Nachkommen aufweisen, der:

    1. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist, und

Art. 23e Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge für die Gattung Honigbienen

1 Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem Status werden ausgerichtet für eine Königin oder Drohnenkönigin der Gattung Honigbienen:

  • a. die in einem Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist;

  • b. deren Mutter in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt ist;

  • c. deren väterlicher Stammbaum mindestens die Drohnenkönigin der ersten oder zweiten Ahnengeneration enthält; die betreffenden Drohnenköniginnen müssen in einem Herdebuch der gleichen Rasse wie jene der Königin oder Drohnenkönigin eingetragen oder vermerkt sein, für die ein Beitrag beantragt wird, wobei nur eine einzige Drohnenkönigin der zweiten Ahnengeneration im Herdebuch eingetragen oder vermerkt werden kann;

  • d. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist; der Blutanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden; und

  • e. die mindestens eine Königin als lebende Nachkommin aufweist, die:

    1. in der Referenzperiode belegt wurde,

    2. im Herdebuch eingetragen oder vermerkt ist, und

    3. einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweist; der Blutanteil muss mittels DNA-Analyse oder mittels Abstammungsausweis festgestellt werden, und die DNA-Analyse muss nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden.

2 Die lebende Nachkommin nach Absatz 1 Buchstabe e muss zudem einen Inzuchtgrad aufweisen, der auf mindestens drei Generationen basiert und 6,25 Prozent nicht überschreitet. Bei der Honigbienengattung muss zusätzlich der drei-Generationen-Stammbaum der lebenden Nachkommin auf der väterlichen Seite mindestens die Mutter der jeweiligen Drohnenkönigin oder Drohnenköniginnen enthalten.

3 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Bestand der weiblichen Herdebuchtiere, die eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen haben, eine Anzahl von 1000 nicht überschreitet.

4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation der Betreiberin des GENMON die Herdebuchdaten und die für die Berechnung des Globalindizes nötigen Informationen mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellt.

Art. 23f

Bisheriger Art. 23e

Art. 23f Abs. 1bis und 3–5

1bis Beitragsberechtigt ist:

  • a. bei den Gattungen Rindvieh, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen: wer im Zeitpunkt der Geburt des ersten in der Referenzperiode lebend geborenen Nachkommens eines Elterntiers Eigentümerin oder Eigentümer dieses Elterntiers ist;

  • b. bei der Gattung Honigbiene: wer im Zeitpunkt der Belegung der ersten in der Referenzperiode belegten Nachkommin einer Königin Eigentümerin oder Eigentümer dieser Königin ist.

3 Sie beantragt beim BLW die Überweisung der Beiträge anhand einer Liste der männlichen und weiblichen Elterntiere oder der Honigbienenköniginnen und Honigbienendrohnenköniginnen, für die in der betreffenden Referenzperiode Beiträge auszurichten sind. Innerhalb einer Referenzperiode darf pro Tier beziehungsweise Königin die Überweisung nur eines Beitrags beantragt werden.

4 Das BLW richtet die Beiträge der anerkannten Zuchtorganisation aus. Diese richtet die Beiträge spätestens 60 Tage, nachdem sie die Beiträge vom BLW erhalten hat, den Beitragsberechtigten aus.

5 Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl an männlichen und an weiblichen Tieren oder die Anzahl an Honigbienenköniginnen und an Honigbienendrohnenköniginnen, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.

Gliederungstitel vor Art. 25

5. Kapitel: Beiträge für Forschungsprojekte

Art. 25 Abs. 1 und 1bis

1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.

1bis Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.

Gliederungstitel vor Art. 25a

6. Kapitel: Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts

Gliederungstitel vor Art. 26

7. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen

Gliederungstitel vor Art. 31

8. Kapitel: Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente

Gliederungstitel vor Art. 36

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

In Anhang 1 wird «Abschluss der Laktation» ersetzt durch «Milchproben».

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

1. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr