AS 2023 704
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (HBV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften
Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften werden für die Berechnung der Höchstbestände und des zulässigen Gesamtbestands die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlen mit der Anzahl der beteiligten Betriebe multipliziert.
Art. 5 Zulässige Bestände
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bewilligt Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2.
2 Es bewilligt dem Betrieb höchstens die Bestände, die es ermöglichen, mit dem anfallenden Hofdünger eine Phosphorbilanz nach den Anforderungen von Anhang 1 Ziffer 2.1.5 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 einzuhalten.
Art. 21
Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen Neu- und Umbauten für Bestände, die die Bestände nach den Artikeln 2 und 3 oder, bei einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft, jene nach Artikel 4 übersteigen, nur soweit bewilligen, als das BLW vorgängig gestützt auf Artikel 5, 10 oder 12 höhere Bestände bewilligt hat.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |