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AS 2023 826

Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Nahrungsergänzungsmittel wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1, 4 Bst. b und 7 Bst. f

1 Die Sachbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel lautet «Nahrungsergänzungsmittel».

4 Erfolgt ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:

  • b. bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1; dieser Anteil kann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt.

7 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–i, k, m und o–q LIV sind anzugeben:

  • f. die Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe.

Art. 6c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

(Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b sowie 5, 3 Abs. 4 Bst. b und 7 Bst. e)

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in den für Erwachsene zugelassenen Höchstmengen

Teil A: Zulässige Vitamine und Mineralstoffe

Ziff. 1 Vitamine

Den Eintrag «Niacin» gemäss nachfolgender Tabelle ersetzen:

Vitamine und Mineralstoffe

für Erwachsene zugelassene Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge

Warnhinweise (kursiv), Verwendungsbedingungen

Niacin

600 mg;

wovon höchstens 10 mg als Nicotinsäure und Inositolhexanicotinat (Summe)

Teil B: Sonstige Stoffe mit Anwendungsbeschränkungen

Ziff. 1 Aminosäuren

Die Einträge für «L-Isoleucin», «L-Leucin» und «L-Valin» gemäss nachfolgender Tabelle ersetzen:

Sonstige Stoffe

für Erwachsene zugelassene Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge

Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf spezifische Zielgruppe, Verwendungsbedingungen

1 Aminosäuren

L-Isoleucin

2200 mg

L-Leucin

4000 mg

L-Valin

2000 mg

Ziff. 2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

Den Eintrag für «Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG)» gemäss nachfolgender Tabelle ersetzen:

Sonstige Stoffe

für Erwachsene zugelassene Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge

Warnhinweise (kursiv), Hinweis auf spezifische Zielgruppe, Verwendungsbedingungen

2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäure

Katechine/Epigallocatechingallat (EGCG)

300 mg (berechnet als EGCG)

Sollte nicht verzehrt werden, wenn am selben Tag andere Erzeugnisse mit grünem Tee konsumiert werden.

Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden.

Sollte nicht auf nüchternen Magen verzehrt werden.

(Art. 2 Abs. 6 sowie 5 Abs. 1 und 2)

Zulässige Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe

Ziff. 1 Vitamine

Unter dem Eintrag «Niacin» nach «Inosithexanicotinat oder Inositolniacinat» einfügen:

Nicotinamid-Ribosidchlorid

Ziff. 2 Mineralstoffe

Unter dem Eintrag «Magnesium» nach «Magnesiumchlorid» einfügen:

Magnesiumcitratmalat

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