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AS 2023 832

Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Hygiene in der Milchproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 4 erster Satz

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4, 6 und 7

4 Wird die Milch nicht täglich geliefert, so muss sie weiter auf 6 °C oder tiefer abgekühlt und bei dieser Temperatur gelagert werden.

6 Bei Kuhmilch darf das erste Gemelk bis zum Abtransport in den Verarbeitungsbetrieb höchstens zwei Kalendertage gelagert werden.

7 Die Milchverarbeiterin oder der Milchverarbeiter kann für die Herstellung von Käse abweichende Kühltemperaturen festlegen. Die Lagertemperatur darf jedoch maximal 18 °C betragen. Liegt die Lagertemperatur über 8 °C, so muss die Verarbeitung spätestens 24 Stunden nach der Gewinnung des ältesten Gemelks erfolgen.

Art. 16 Abs. 3

3 Behälter und Tanks, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Wird Milch mehrmals pro Tag abgeliefert und sind die Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen sehr kurz, so genügt eine tägliche Reinigung und Desinfektion nach mehreren Benutzungen.

II

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Verbotene Futtermittel, elfter Spiegelstrich «Lauch- und Zwiebelgewächse (Allioideae)»

Aufgehoben

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

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