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AS 2023 843

Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. d und g

In diesem Abschnitt bedeuten:

  • d. Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser sowie Hausinstallationen;

  • g. Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, bestehend aus den hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Armaturen und Anlagen zum Aufbereiten und zum Speichern von Trinkwasser sowie den Hauszuleitungen.

Art. 3 Abs. 3

3 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.

Art. 4 Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

1 Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.

2 Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

3 Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Wasserversorgungsanlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen.

4 Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Wasserversorgungsanlagen gilt:

  • a. Es dürfen ausschliesslich Verfahren und Stoffe nach Anhang 4 verwendet werden.

  • b. Bei den Verfahren sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheit für den Einsatz im Trinkwasserbereich geeignet sein.

  • c. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen gemäss der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20053 für die Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasserversorgungsanlagen zugelassen sein.

4bis Für die Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen gilt Absatz 4 Buchstaben b und c.

  • 5 Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde.

Art. 5 Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer

Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.

Art. 7 Bst. g

In diesem Abschnitt bedeuten:

  • g. Badeanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Badeanlagen mit künstlichem Becken, dessen Wasser mit mechanischen und biologischen Verfahren aufbereitet und rezykliert wird, jedoch ohne Zugabe von Konservierungs- oder Desinfektionsmitteln und ohne kontinuierlichen Wasseraustausch, sowie die Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2

Mikrobiologische und organoleptische Anforderungen

2 Wasser in öffentlich zugänglichen Duschanlagen hat den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten organoleptischen Anforderungen an Trinkwasser zu genügen.

Art. 10 Abs. 1

1 Zur Desinfektion von Badewasser dürfen ausschliesslich Wirkstoffe und Verfahren nach Anhang 5a verwendet werden. Es dürfen ausschliesslich nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.

Art. 11

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13

Betrifft nur den französischen Text.

II

1 Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 2, 4 und 6 werden gemäss Beilage geändert.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 5a gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

(Art. 3 Abs. 2)

Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser

Ziffer

Produkt

Parameter

Höchstwerte
KBE*

Analytische
Referenzmethode**

Bemerkungen

1

Trinkwasser

1.1

an der Fassung, nicht aufbereitet

Aerobe, mesophile Keime

Escherichia coli

Enterokokken

100/ml

nn5/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 6222

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

1.2

nach der Aufbereitung

Escherichia coli

Enterokokken

nn/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

1.3

im Verteilnetz, aufbereitet oder nicht aufbereitet

Aerobe, mesophile Keime

Escherichia coli

Enterokokken

300/ml

nn/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 6222

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

1.4

in der Hausinstallation

Escherichia coli

Enterokokken

nn/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

2

Trinkwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder Trinkwasser ab Wasserspendern (Gallonensysteme oder an der Hausinstallation)

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN ISO 7899-2

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

3

Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN ISO 7899-2

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

* KBE: kolonienbildende Einheiten

** Analytische Referenzmethoden: Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.

(Art. 3 Abs. 2)

Chemische Anforderungen an Trinkwasser

Die folgenden zwei Einträge in alphabetischer Reihenfolge neu einfügen:

Parameter

Höchstwerte

Einheiten

Bemerkungen

Bisphenol A

2,5

µg/l

Stoffe gemäss den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20166

SML/20

mg/l

Die Konzentrationen von Stoffen für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff und Silikon sowie von Stoffen aus Lacken und Beschichtungen dürfen die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung geteilt durch 20 (SMLWasser=SML/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0,5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0,5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind.

Die folgenden fünf Einträge ersetzen:

Parameter

Höchstwerte

Einheiten

Bemerkungen

Blei

10

µg/l

Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen.

Dichlormethan

20

µg/l

Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1–3 C-Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen

10

µg/l

Aus Umweltkontamination stammend, ohne Dichlormethan und Trihalomethane.

Kupfer

1

mg/l

Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen.

Nickel

20

µg/l

Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen.

Die folgenden drei Einträge löschen:

Parameter

Höchstwerte

Einheiten

Bemerkungen

Silikat

5

mg/l

Berechnet als Silizium.

Silikat

10

mg/l

Zugesetzt, während höchstens 3 Monaten zur Schutzschichtbildung; berechnet als Silizium.

Stoffe gemäss Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

LMS/20

mg/l

Die Migrationsgrenzwerte (SMLs) dieser Stoffe dürfen die Werte in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung geteilt durch 20
(SMLWasser=SMLLebensmittel/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0,5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, Gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0,5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in Anhang 2 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind.

(Art. 4 Abs. 4)

Liste der anerkannten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Trinkwasseranlagen

Titel

Liste der anerkannten Verfahren und Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen

1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser

Titel

1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich physikalisch-chemischer Eigenschaften

Die folgenden zwei Einträge ersetzen:

Verfahren

Umschreibung und Zweck

Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

Filtration

Teilweise Abtrennung von ungelösten Partikeln aller Art durch mechanische und elektro-physikalische Siebwirkung; bei der Membranfiltration können auch gelöste Stoffe entfernt
werden

Filtration über körnige Materialien: Schnellfiltration (Einschicht‑, Zweischicht- oder Mehrschichtfilter), Langsamsandfiltration; Bodenpassage; in Kombination mit Flockung: Flockungsfiltration; Anschwemmfiltration; Membranfiltration: Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration, Umkehrosmose; Aktivkohlefiltration;

Entsäuerung durch Filtration über alkalische Filtermedien

Abbau von Stoffen durch Mikroorganismen

Verwendung des Filters als Träger von biologischen Gemeinschaften

Adsorption

Entfernung gelöster Stoffe aus
dem Wasser durch Sorption an Feststoffe

Entfernung (unpolarer) organischer Substanzen durch Granulierte Aktivkohle (GAK) oder Pulveraktivkohle (PAK); Arsenentfernung; Entfluoridierung

2 Liste der Verfahren zur Desinfektion von Trinkwasser

Titel

2 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich Mikroorganismen

Den folgenden Eintrag zuunterst neu einfügen:

Verfahren

Umschreibung und Zweck

Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

Ultrafiltration

Abtrennung von
Mikroorganismen

Filtration durch eine Membran, die durch ihre Porengrösse die Abtrennung von Mikroorganismen sicherstellt.

Den folgenden Eintrag ersetzen:

Verfahren

Umschreibung und Zweck

Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

Silberung

Hemmung der Verkeimung in einzelnen Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich;

Gesilberte Ionenaustauscher-harze in Enthärtungsanlagen in Gebäuden;

Hemmung der Verkeimung in Hausinstallationen im Warmwasserbereich;

Verminderung von Legionellenbefall in Gebäuden mit Risikopersonen;

Hemmung der Verkeimung in Tanks oder Behältnissen, ohne Verteilnetz, Notwasservorsorge

Silber-Tabletten für Notwasservorsorge

3 Liste der Verfahren zum Schutz von Trinkwasseranlagen

Titel

3 Liste der Verfahren zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen

4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser

Titel

4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich physikalisch-chemischer Eigenschaften

Die folgenden zwei Einträge in alphabetischer Reihenfolge neu einfügen:

Stoff

Verwendungszweck

CAS-Nr.

Glasperlen und -granulat

Filtration, Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Enteisenung und Entmanganung, Schnellentcarbonisierung

65997-17-3

Keramik (Oxidkeramik)

Filtration

5 Liste der Stoffe zur Desinfektion von Trinkwasser

Titel

5 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich Mikroorganismen

Den folgenden Eintrag in alphabetischer Reihenfolge neu einfügen:

Stoff

Verwendungszweck

CAS-Nr.

Silber und Silber-Opferanoden (kolloidal)

Hemmung der Verkeimung in einzelnen Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen, ohne Verteilnetz, Notwasservorsorge;

Hemmung der Verkeimung in Hausinstallationen im Warmwasserbereich zur Verminderung von Legionellenbefall in Gebäuden mit Risikopersonen

7440-22-4

Die folgenden zwei Einträge löschen:

Stoff

Verwendungszweck

CAS-Nr.

Silber

Hemmung der Verkeimung in Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen

7440-22-4

Silbernitrat

Hemmung der Verkeimung in Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen

7761-88-8

6 Liste der besonderen Stoffe zum Schutz von Trinkwasseranlagen

Titel

6 Liste der Stoffe zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen

Die folgenden fünf Einträge löschen:

Stoff

Verwendungszweck

CAS-Nr.

Silber und Silber-Opferanoden
(kolloidal)

Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem

7440-22-4

Silber, Silberchlorid

Konservierung des gespeicherten Wassers in Wasserversorgungsanlagen, nur bei nicht‑systematischem Gebrauch im Ausnahmefall

7440-22-4

Silbercarbonat

Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem

534-16-7

Silbernitrat

Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate, ohne ganzes Leitungssystem

7761-88-8

Silbersulfat

Notwasservorsorge, Verhütung von mikrobiologischen Verunreinigungen, Keimschutz für einzelne Apparate. ohne ganzes Leitungssystem

10294-26-5

(Art. 9)

Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlangen

Ziffer

Kategorie

Untersuchungskriterien

Höchstwerte
KBE*

Analytische Referenzmethode**

1

Wasser in Bädern

Aerobe, mesophile Keime

1000/ml

EN ISO 6222

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

Escherichia coli

nn7/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

2

Wasser in Badanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung

Enterokokken

50/100 ml

EN ISO 7899-2

Escherichia coli

100/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

10/100 ml

EN ISO 16266

3

Wasser in Sprudelbädern oder über 23 °C warmen Becken mit einem der Aerosolbildung förderlichen Wasserkreislauf

Aerobe, mesophile Keime

1000/ml

EN ISO 6222

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

Legionella spp.

100/l

EN ISO 11731

4

Dampfbad: Wasserherstellung mit Aerosolbildung

Aerobe, mesophile Keime

1000/ml

EN ISO 6222

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

Legionella spp.

100/l

EN ISO 11731

5

Wasser in Duschanlagen

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN ISO 7899-2

Legionella spp.

1000/l

EN ISO 11731

* KBE: kolonienbildende Einheiten

** Analytische Referenzmethoden: Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.

(Art. 10 Abs. 1)

Liste der Wirkstoffe und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser

Wirkstoff

Verfahren

CAS-Nr.

Aktivchlor

Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse erzeugt

Aktivchlor

Aus Chlor freigesetzt

7782-50-5

Aktivchlor

Aus Natriumhypochlorit freigesetzt

7681-52-9

Aktivchlor

Aus Calciumhypochlorit freigesetzt

7778-54-3

Ozon

Aus Sauerstoff erzeugt; zur Oxidation, kann in Kombination mit einem der oben aufgeführten Desinfektionsverfahren eingesetzt werden

10028-15-6

(Art. 11)

Höchst- und Mindestanforderungen betreffend Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

Titel

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

1 Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern

Titel

1 Wasserbecken ohne biologische Wasseraufbereitung

2 Desinfektion auf Chlorbasis

Den folgenden Eintrag ersetzen:

Ziffer

Kategorie

Untersuchungskriterien

Mindestwerte

Höchstwerte

Alle Wasserbecken

pH (in situ)

6,8

7,6

3 Desinfektion auf Brombasis

Den folgenden Eintrag ersetzen:

Ziffer

Kategorie

Untersuchungskriterien

Mindestwerte

Höchstwerte

Alle Wasserbecken

pH (in situ)

6,8

7,2

4 Wasserbecken mit biologischer Wasseraufbereitung

Den folgenden Eintrag ersetzen:

Ziffer

Kategorie

Untersuchungskriterien

Mindestwerte

Höchstwerte

pH (in situ)

6,0

9,0