Lexipedia

AS 2024 168

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Bst. h Fussnote und l4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:h. Verordnung (EG) Nr. 767/20082;l. Verordnung (EG) Nr. 694/20033.

Art. 34b Abs. 1 Bst. g1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex4, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG5 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:g. die Mindestnormen, die bei der Kontrolle und Verifizierung von Reisedokumenten anzuwenden sind, um deren Echtheit zu überprüfen, und die Techniken, Methoden und Verfahren bei der Bearbeitung der auf dem Chip gespeicherten Daten (Art. 12 Abs. 7).

Art. 34d Abs. 11 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1683/956, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG7 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erlassen wurden und technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung oder den geheimen Charakter dieser Spezifikationen festlegen.

Art. 34e Abs. 1 Bst. g und gbis sowie 2 Bst. a und abis1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/20088, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG9 darstellen und Folgendes regeln:g. die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des C‑VIS erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 Bst. a–f);gbis. die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen der EU-Visumantragsplattform und deren Betrieb erforderlichen Massnahmen, der Anforderungen an das Format der vorzulegenden Dokumente oder Personendaten und der Vorschriften für die Bearbeitung der Daten (Art. 45 Abs. 2 Bst. g–r);2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:a. die Festlegung vereinfachter Antragsformulare auf der EU‑Visumantragsplattform, die in den Verfahren zur Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument oder zur Verlängerung eines Visums zu verwenden sind (Art. 7b Abs. 7);abis. die Festlegung der vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Art. 9 Abs. 3);

Art. 34h Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 694/2003Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 694/200310, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG11 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 erlassen wurden und technische Spezifikationen für das einheitliche Dokument für den erleichterten Transit, einschliesslich des Transits im Eisenbahnverkehr, oder den geheimen Charakter dieser Spezifikationen festlegen.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.

10. April 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundespräsident: Viktor Rossi