Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.
Sie gilt für:
a. die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 (RVOV);
b. die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV, mit Ausnahme des ETH‑Rates.
Für die Beschaffung von Bauleistungen gelten lediglich die Bestimmungen des 4. Kapitels sowie die Artikel 39, 40 und 41 Absatz 2; im Übrigen richtet sich die Beschaffung von Bauleistungen nach der Verordnung vom 5. Dezember 20086 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.