AS 2024 258
Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (GebV-AIG)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 11 Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht: EUR a. für Visumgesuche nach den Artikeln 8–10 der Verordnung vom 15. August 20182 über die Einreise und die Visumerteilung 90 b. für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 45
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4 Bst. c Fussnote4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:c. Verordnung (EG) Nr. 810/20093 (Visakodex);
2. Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 20134
Art. 5b Abs. 2 Fussnote2 Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/20095 (Visakodex) und leitet diese der Visumbehörde weiter.
III
Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2024 in Kraft.6
7. Juni 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |