AS 2024 271
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. November 20141 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Territorium» durch «Gebiet» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:b. die Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.
Art. 2 Bst. e und fIn dieser Verordnung bedeuten:e. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);f. Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland.
Art. 3Aufgehoben
Art. 4 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die LandesflughäfenDie Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Luftverkehr ohne vollständige grenztierärztliche Untersuchung in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder in Nordirland (direkter Luftverkehr) muss über einen der drei Flughäfen Zürich, Genf oder Basel (Landesflughäfen) erfolgen.
Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung einer SeuchenverschleppungDie vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a1 Für die Regelung der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen werden die Staaten und Gebiete eingeteilt in:a. EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Staaten und Gebiete, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden;
Art. 6a Höchstzahl für die Einfuhr aus Drittstaaten1 Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittstaaten dürfen insgesamt höchstens fünf Tiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.2 Das BLV bewilligt die Einfuhr von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen auf Gesuch hin, wenn:a. die Einfuhr vorübergehend ist;b. die Halterin, der Halter oder eine ermächtigte Person die Tiere für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Anlässe mit sich führt; undc. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person nachweist, dass die Tiere:1. für diese Zwecke angemeldet oder bei einer Vereinigung, die solche Anlässe durchführt, registriert sind, und2. mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis eines höheren Alters aus tierseuchenpolizeilichen Gründen.3 Das BLV kann in der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Hunde, Katzen und Frettchen beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.4 Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.
Art. 7 Höchstzahl für die Einfuhr aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie aus Nordirland1 Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie aus Nordirland gelten die nach Artikel 6a Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.2 Es ist keine Bewilligung erforderlich.
Art. 10 Abs. 55 Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder via Nordirland kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten oder Gebiete versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Tiere aus der EU und aus weiteren europäischen Staaten oder Gebieten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.4 Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Tollwutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Übersiedlungsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.
Art. 13 Abs. 22 Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt oder wiedereingeführt werden.
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a 3 Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen:a. die Tollwutimpfung und die Titrierung im Einfuhrgebiet oder in einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt sind; und
Art. 15 Abs. 2 und 4 Einleitungssatz2 Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder Nordirland verlassen hat.4 Werden Tiere aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:
II
1 Die Anhänge 1 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2024 in Kraft.
2 Anhang 3 tritt am 16. September 2024 in Kraft.
31. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 2)
Liste der Heimtiere
Es gilt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2016/4295, der folgende Heimtiere vorsieht:
Hunde;
Katzen;
Frettchen;
Hauskaninchen;
Nagetiere;
Vögel, ausgenommen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae);
Reptilien;
Amphibien;
Wassertiere, die zu Zierzwecken gehalten werden;
wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea.
(Art. 6 Abs. 2)
Einteilung der Staaten und Gebiete
Bst. b Ziff. 8 und 33Es gilt die folgende Einteilung der Staaten und Gebiete:b. die folgenden Staaten und Gebiete mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut:8. Aufgehoben33. Aufgehoben
(Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 4)
Besondere Bestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen
Ziff. 2 Gliederungstitel sowie Ziff. 2.1 und 4.2.3
2. Heimtierpass für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
2.1 Für den Heimtierpass für Tiere aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Anforderungen nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20136.
4. Tollwutimpfung
4.2 Anforderungen an den Impfstoff bei Verabreichung:
4.2.3 in einem Drittstaat: Einhaltung der Anforderungen nach den Kapiteln 1.1.8 und 3.1.18 des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres7 der Weltorganisation für Tiergesundheit.
(Art. 16 Abs. 1)
Massnahmen vor der Einfuhr von Vögeln in Bezug auf die Veterinärbescheinigung
Es gelten die Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/19338 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/19389.