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AS 2024 30

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass, ausser in Anhang 2, wird «Verordnung (EG) Nr. 661/2009» durch «Verordnung (EU) 2019/2144» ersetzt.

2–8 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 3 Bst. e und n

3 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:

  • e. NSV

    für die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20072;

  • n. PrSV

    für die Verordnung vom 19. Mai 20103 über die Produktesicherheit;

Art. 4 Abs. 1, 4 und 5

1 Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in der Schweiz zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.

4 Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in der Schweiz massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren.

5 Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann:

  • a. bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten und bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Art. 80 Abs. 3) durch die anerkannten Prüfstellen (Art. 17 TGV4) von den in den massgebenden UNECE-Reglementen vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden, wenn bei der Prüfung auf ein gleichwertiges Schutzniveau abgestellt wird;

  • b. die Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten nach den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, erfolgen, sofern die Prüfung der Festigkeit des Einbaus der Batterien sinngemäss nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 115, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der ursprünglichen Fassung, Ergänzung 5, erfolgt, wobei für die ohne Schaden zu absorbierenden Verzögerungswerte auf Ziffer 17.4.6 des UNECE-Reglements Nr. 67, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 01, Ergänzung 10, abgestellt wird.

Art. 7 Abs. 5 und 7

5 «Nutzlast» ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.

7 Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1

1 «Transportmotorwagen» sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.

Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und c

1 «Arbeitsmotorwagen» sind, soweit sie nicht Transportmotorwagen (Art. 11) sind, Motorwagen:

  • a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und

  • b. die höchstens folgende Lasten aufweisen:

    1. eine Nutz- oder eine Anhängelast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine bis 10 Prozent des Gesamtgewichts,

    2. bei ausschliesslich stationärem Arbeitseinsatz: eine Anhängelast bis 3000 kg und eine Stützlast bis 200 kg für ein Motorfahrzeug oder eine Nutzlast bis 200 kg für einspurige Fahrzeuge bei Fahrzeugen, die zur Fortbewegung des Bedienpersonals mitgeführt werden (Art. 77 Abs. 1 Bst. d VRV5).

2 Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:

  • a. Motorwagen nach Absatz 1:

    1. die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme und Beförderung eines spezifischen Guts aufweisen, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und

    2. bei denen die Summe aus Nutzlast und Anhängelast höchstens einen Drittel des Gesamtgewichts, aber nicht mehr als 4 000 kg beträgt;

  • b. Motorwagen, die zum Materialtransport auf zusammenhängenden und begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Bau- und Arbeitsplätzen dienen und nur leer überführt werden;

  • c. Motorwagen mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV6, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;

Art. 19 Abs. 1

1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.

Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a, c und d

1 «Arbeitsanhänger» sind, soweit sie nicht Transportanhänger (Art. 20) sind, Anhänger:

  • a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und

  • b. deren Nutzlast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine höchstens 10 Prozent der insgesamt zulässigen Achslast beträgt.

2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

  • a. nach Absatz 1:

    1. die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufzunehmen oder abzugeben, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und

    2. deren Nutzlast höchstens zwei Drittel der insgesamt zulässigen Achslast beträgt;

  • c. die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und hierfür mit besonderen Verbindungen ausgerüstet sind;

  • d. mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV7, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;

Art. 27 Abs. 1ter

1ter Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und e Ziff. 8

2 Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

  • c. erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

    1. Motorräder, ausgenommen Motorschlitten,

  • e. erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre:

    1. Motorschlitten.

Art. 34 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. b, f und h sowie 6

2 Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen unverzüglich zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind nach einem von den Zulassungsbehörden gemeinsam festgelegten System nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:

  • b. Änderungen der Gewichte, der Abmessungen, des Achsabstandes und der Spurweite, ausser Spurweitenänderungen durch nicht nachprüfpflichtige Räder;

  • f. nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder, ausser Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen nur die Einpresstiefe um höchstens 5 mm von einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Variante abweicht;

  • h. das Anbringen einer Verbindungseinrichtung (Art. 91 Abs. 1);

6 Die Zulassungsbehörden können die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten und entsprechend geschult sind. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 verfügen.

Art. 38 Abs. 1 Bst. h und s, 1bis Bst. o sowie 3

1 Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:

  • h. Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;

  • s. einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;

1bis Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:

  • o. einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;

3 Aufgehoben

Art. 39 Abs. 1 Bst. b

1 Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen:

  • b. Verordnung (EU) 2019/2144.

Art. 40 Abs. 3

3 Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.

Art. 45 Abs. 2

2 Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen. Die Neigung darf nach oben maximal 30°, nach unten maximal 15° betragen. Der untere Rand muss sich in einer Höhe von mindestens 0,20 m, der obere von maximal 1,50 m befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeugs und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein. Sind bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 für das Anbringen der Kontrollschilder abweichende Anforderungen vorgesehen, so gelten diese. Namentlich muss sich der untere Rand des vorderen Kontrollschilds bei Fahrzeugen der Klassen M und N nur in einer Höhe von mindestens 0,10 m befinden.

Art. 56 Abs. 3

3 Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von höchstens 5 mm oder von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 Prozent ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.

Art. 57 Federung, Anfahrhilfen

1 Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.

2 Anfahrhilfen, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen, sind zulässig.

Art. 58 Abs. 8

8 An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

Art. 59 Abs. 2

2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.

Art. 60 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4

Betrifft nur den italienischen Text.

3 Reifen, die nachschneidbar sind, müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 54 oder dem UNECE-Reglement Nr. 109 aufweisen. Das Nachschneiden anderer Reifen ist unzulässig.

4 Aufgehoben

Art. 61 Abs. 5

5 Das ASTRA kann andere Spikesreifen als nach den Absätzen 2–4 bewilligen, sofern ein mindestens gleichwertiger Schutz der Strassen gewahrt bleibt.

Art. 68 Abs. 3 und 4

3 Lastwagen, Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Anhänger dürfen hinten mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Markierungstafeln entsprechend dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 70 und entsprechend Anhang 4 gekennzeichnet sein.

4 Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und ihre Anhänger sowie Anhänger, deren Höchstgeschwindigkeit auf maximal 45 km/h beschränkt ist, müssen mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 69 und entsprechend den Bestimmungen von Anhang 4 Ziffer 10 gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Traktoren sowie Fahrzeuge mit einer Breite von höchstens 1,30 m.

Art. 69 Abs. 1 und 2

1 Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.

2 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE‑Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.

Art. 74 Abs. 5

5 Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.

Art. 76 Abs. 3, 5 Einleitungssatz und 6

3 Nebelschlusslichter müssen dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 38 entsprechen.

5 Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 148 oder dem UNECE-Reglement Nr. 87. Die Anforderungen an deren Anbau und Schaltung richten sich:

6 Die Anforderungen an Abbiegescheinwerfer richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 149 oder dem UNECE-Reglement Nr. 119, die Anforderungen an den Anbau nach dem UNECE-Reglement Nr. 48.

Art. 77 Abs. 2

2 Rückstrahler müssen dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 3 entsprechen.

Art. 78 Abs. 5

5 Arbeitslichter dürfen nicht blenden und nur das Fahrzeug und den für die Arbeit erforderlichen Bereich der Umgebung beleuchten. Ihr Leuchten muss durch eine Kontrolllampe angezeigt werden, wenn es für den Fahrzeugführer oder die -führerin nicht leicht sichtbar ist.

Art. 82 Abs. 1bis und 1ter

1bis Bei Hybridelektro- und Elektrofahrzeugen der Klassen M und N richtet sich die Ausrüstung mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystemen nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014. Andere Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge dürfen mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, das dem Stand der Technik entspricht, wie er insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 beschrieben ist.

1ter Abfallsammelfahrzeuge, die der EN 1501 entsprechen, dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren nach dieser Norm ausgerüstet sein. Andere Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,50 t dürfen mit einer Vorrichtung zur akustischen Warnung vor dem Rückwärtsfahren ausgerüstet sein, wenn diese Vorrichtung der EN 7731 entspricht und sich vom Fahrerplatz aus abschalten lässt.

Art. 90 Abs. 2

2 Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1,00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.

Art. 94 Abs. 1ter Einleitungssatz und Bst. a, 1quater sowie 1quinquies

1ter Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Absatz 1 Buchstabe a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 Absatz 1 und die Anforderungen betreffend das Ausschwenkmass nach Artikel 40 Absatz 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10,5 m lang ist:

  • a. Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die der Verordnung (EU) 2019/2144 entspricht;

1quater Nach vorne dürfen Fahrzeugteile oder Arbeitsgeräte höchstens 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.

1quinquies Nach vorne dürfen vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten oder für Arbeitsmotorwagen erforderlich sind, höchstens 5,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Die zulässige Achslast (Art. 95 Abs. 2), die Tragkraft der Achsen (Art. 41 Abs. 2) und die Tragfähigkeit der Reifen (Art. 58 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden.

Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 99 Abs. 4

4 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 101 Abs. 5

5 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 102a System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht

1 Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 ausgerüstet sein oder über ein System zur Datenaufzeichnung verfügen, das den anerkannten Systemen gemäss Anhang 2 mindestens gleichwertig ist. Die Daten, die dieses System aufzeichnen kann, dürfen nur für die Untersuchung und Analyse von Unfällen, einschliesslich im Rahmen der Typengenehmigungsverfahren, gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über den Datenschutz über eine standardisierte Einrichtung zur Datenübertragung ausgelesen und von den für diese Aufgaben zuständigen Behörden bearbeitet werden.

2 Von der Ausrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.

Gliederungstitel vor Art. 103

3. Kapitel: Bremsen, Assistenzsysteme sowie Schutz vor Cyberangriffen

Art. 103 Abs. 5–9

5 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbremsassistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Notfall-Spurhalteassistenzsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.

6 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich des Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystems, Fahrdynamik-Regelsystems, Spurhaltewarnsystems, Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystems bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystems, Rückfahr-Assistenzsystems, Totwinkel-Assistenzsystems, Systems zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen sowie des Schutzes vor Cyberangriffen und vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

7 Für freiwillig eingebaute Assistenzsysteme nach den Artikeln 5–7 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 genügt die Erklärung des Herstellers oder der Herstellerin oder einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass die Funktionen des Systems denen gemäss der Verordnung (EU) 2019/2144 gleichwertig sind. Dies gilt auch für freiwillig eingebaute Systeme, die aktiv in das Fahrverhalten des Fahrzeugs eingreifen können, betreffend den Schutz vor Cyberangriffen sowie für freiwillig eingebaute Systeme mit veränderbarer Software betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen.

8 Ausnahmen von den Absätzen 5 und 6 sind zulässig bei:

  • a. Fahrzeugen, die mit Frontanbaugeräten zum Winterdienst und zum Strassenunterhalt ausgerüstet werden sollen;

  • b. Fahrzeugen der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;

  • c. Fahrzeugen von Rettungsdiensten und des Zivilschutzes;

  • d. Fahrzeugen des Militärs;

  • e. anderen Fahrzeugen als nach den Buchstaben a–d, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 5 oder 6 aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigem technischem Aufwand verbunden ist.

9 Die Ausnahmen nach Absatz 8 Buchstabe e bedürfen einer Bewilligung durch die Zulassungsbehörde.

Art. 104a Abs. 1, 2 und 3

1 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Frontaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.

2 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Fussgängerschutzes der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei zum Eigengebrauch importierten Fahrzeugen (Art. 4 Abs. 1 TGV8) sowie bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.

3 Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

Art. 104b Abs. 1

1 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Bei Fahrzeugen von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.

Art. 105 Abs. 3

3 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich der direkten Sicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmende und Minimierung des toten Winkels der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

Art. 106 Abs. 3

3 Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen für die betreffende Altersgruppe mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.

Art. 109 Abs. 1ter

1ter Fahrzeuge der Klassen M und N müssen hinsichtlich des Notbremslichtsystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge ohne elektronisch gesteuertes Antiblockiersystem.

Art. 110 Abs. 1 Bst. i, 2 Bst. c und e sowie 3 Bst. e

1 Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:

  • i. Arbeitslichter an:

    1. Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität,

    2. Fahrzeugen für den Pannendienst,

    3. Fahrzeugen, mit denen Arbeiten ausgeführt werden, die Arbeitslichter erfordern,

    4. Fahrzeugen mit Wechselaufbauten zum Auswechseln des Aufbaus,

    5. Motorwagen mit bewilligter Anhängelast zum An- und Abkoppeln eines Anhängers;

2 Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:

  • c. an Kleinbussen und Gesellschaftswagen sowie an Fahrzeugen im Linienverkehr: nicht blendende beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen;

  • e. Aufgehoben

3 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

  • e. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 112 Abs. 6

6 Bei Motorwagen, bei denen Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 4,00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 94 Abs. 1quinquies), ist ein geprüftes Kamera-Monitor-System erforderlich. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten. Die Seitenblick-Kameras des Kamera-Monitor-Systems sind möglichst weit vorne anzubringen und dürfen vom vordersten Punkt des Zusatzgeräts höchstens 2,50 m zurückversetzt sein. Die Anforderungen an das Kamera-Monitor-System richten sich nach Anhang 13.

Art. 118 Bst. f, h und j

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:

  • f. Fernlichter und ein Notbremslichtsystem sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. 1 Bst. a und 1ter).

  • h. Ein Antiblockier- und Notbremsassistenzsystem, Fahrdynamik-Regelsystem, Spurhaltewarnsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem, Totwinkel-Assistenzsystem und System zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen gemäss Artikel 103 Absätze 5 und 6 sind nicht erforderlich.

  • j. Rückfahr-Assistenzsysteme können von der Verordnung (EU) 2019/2144 abweichen, müssen aber mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau bieten (Art. 103 Abs. 5 und 6).

Art. 120a Bst. a

Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 10 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen der Artikel 118, 119 und 120 folgende Erleichterungen:

  • a. Beleuchtungsvorrichtungen müssen nicht fest angebracht sein; ist eine Beleuchtung erforderlich (Art. 41 SVG, Art. 30, 31 und 39 VRV9), so muss mindestens ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs angebracht sein.

Art. 121 Sachüberschrift und Abs. 5

Innenraum, Aufbau

5 Gesellschaftswagen müssen bezüglich Festigkeit ihres Aufbaus der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 66 entsprechen.

Art. 123 Abs. 5

5 Die Anforderungen an den Brandschutz von Gesellschaftswagen richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder den UNECE-Reglementen Nr. 107 und Nr. 118.

Art. 123a Abs. 1

1 Schulbusse sind Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht. Sie werden nur zugelassen, wenn der Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle bestätigt, dass sie für die betreffende Altersgruppe einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem UNECE-Reglement Nr. 129 oder dem UNECE-Reglement Nr. 44, abweichend von Artikel 3a Absatz 1 in der Fassung der Änderungsserie 03 oder einer nachfolgenden Änderungsserie.

Art. 131 Transportraum, Radabdeckungen

1 Arbeitsmotorwagen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Transporträume aufweisen. Für Raumanteile, die für Transportaufgaben vorgesehen sind, gelten hinsichtlich des Schutzes der Insassen und Insassinnen und der Einrichtungen für die Ladungssicherung die Anforderungen der entsprechenden Transportmotorwagen. Nicht als Transportraum gelten die für das Bedienpersonal und die Arbeitsverrichtungen erforderlichen Plattformen.

2 Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) dürfen aus technischen oder betrieblichen Gründen fehlen.

Art. 133 Abs. 3

3 Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.

Art. 136 Abs. 1ter Bst. c sowie 3ter

1ter Als Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen gelten:

  • c. das Gewicht der Traktionsbatterien von Fahrzeugen mit Hybrid- oder Elektroantrieb.

3ter Für Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge, die mit Raupen ausgerüstet sind, kann in Abweichung von Absatz 3 eine Anhängelast bis zur Höhe des Leergewichts zugelassen werden. Der Hersteller oder die Herstellerin muss eine separate Garantie für die Anhängelast im Raupenbetrieb abgeben.

Art. 141 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b

2 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:

  • b. an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls:

    1. eine Suchlampe,

    2. gelbe Gefahrenlichter; diese müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein,

    3. nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, wie «Stau», «Unfall», «Stop Polizei», «Stop Grenzwache»; die Aufschriften dürfen nicht blenden; Anhang 10 Ziffer 1 ist nicht anwendbar;

Art. 144 Abs. 7

7 Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Artikel 118 und 119–120a beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt Artikel 117 Absatz 2, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h genügt eine Fahrradglocke als akustische Warnvorrichtung; auf das Abblendlicht darf verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist.

Art. 145a Motorleistung

Motorräder ohne Seitenwagen nach Artikel 14 Buchstabe a mit einer Motorleistung von über 11 kW, aber nicht mehr als 35 kW sowie einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand (Art. 136 Abs. 1) von über 0,1 kW/kg, aber höchstens 0,2 kW/kg, dürfen nicht von einem Motorrad abgewandelt sein, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist.

Art. 162 Abs. 1

1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 163 Abs. 1 und 2

1 Die Bremsanlage von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und die Anschlüsse für die Anhängerbremse müssen entweder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 oder der Norm EN 17344 entsprechen.

2 Die Prüfung der Wirkung der Bremsanlagen kann abhängig vom Geltungsbereich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68, der Norm EN 17344 oder nach Anhang 7 erfolgen.

Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1

Schutzeinrichtung

1 Aufgehoben

Art. 165 Abs. 5

5 Aufgehoben

Art. 173 Abs. 3

3 Sofern für Motorhandwagen keine besonderen Bestimmungen bestehen, können die Erleichterungen der Artikel 118 und 119–120a beansprucht werden.

Art. 187 Reifen

1 Bei Anhängern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h liegt, müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.

2 Für Anhänger, die nur an Motorfahrzeugen mitgeführt werden, deren Höchstgeschwindigkeit auf unter 80 km/h beschränkt ist, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausgelegt sind.

3 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich des Reifendruck-Überwachungssystems der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.

Gliederungstitel vor Art. 189

4. Kapitel: Bremsen, Assistenzsysteme und Antrieb

Art. 189 Abs. 8

8 Anhänger dürfen nicht über einen eigenen Antrieb verfügen.

Art. 191 Abs. 1 und 3

1 Anhänger müssen hinsichtlich der seitlichen Schutzvorrichtung entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.

3 Anhänger müssen hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes entweder der Verordnung (EU) 2019/2144 oder sowohl der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 als auch der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 entsprechen.

Art. 204 Abs. 1

1 Arbeitsanhänger dürfen nur jene Transporträume aufweisen, die nach ihrer Zweckbestimmung erforderlich sind.

Art. 208 Abs. 2

2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsanhängern dürfen:

  • a. die Feststellbremse und die Sicherheitsverbindung fehlen, wenn die Anhänger wegen ihrer Bauart in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 Prozent nicht wegrollen können;

  • b. die Feststellbremse fehlen, wenn die Anhänger mit den mitgeführten Unterlegkeilen gleich wirksam gesichert werden können;

  • c. Bremskraftregler eingebaut sein, die die Bremskraft für Einsätze abseits der Strasse reduzieren; die Abbremsung der Betriebsbremse darf dadurch nicht unter 22 Prozent sinken; die Einstellung muss beim Ausschalten der Arbeitsfunktion selbsttätig aufgehoben werden.

Art. 209 Abs. 5

5 Mit montierten Breitreifen darf der Aussenrand der Radabdeckungen (Art. 66 Abs. 2) um bis zu einen Drittel der Reifenbreite nach innen versetzt sein. Radabdeckungen dürfen die gesetzliche Höchstbreite nur so weit überschreiten wie die montierten Reifen. Das vordere Ende der Radabdeckung muss von der senkrechten Ebene durch den Radmittelpunkt einen Winkel von mindestens 30° und das hintere Ende einen Winkel von mindestens 60° abdecken.

Art. 210 Abs. 6

6 Ein eigener Antrieb ist nicht zulässig.

Art. 220 Abs. 1 und 3–5

1 Das UVEK regelt die Einzelheiten betreffend den Vollzug dieser Verordnung und die Erteilung von Bewilligungen.

3 Das ASTRA kann verfügen, dass nicht der Typengenehmigung unterliegende Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die den Vorschriften widersprechen, sowie Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände, die nur oder hauptsächlich unzulässigen Änderungen an Fahrzeugen dienen, nicht auf den Markt gebracht werden dürfen. Es kann diese Kompetenz an ein Kontrollorgan im Sinne von Artikel 20 PrSV10 übertragen.

4 Es kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und technische Einzelheiten regeln.

5 Es kann folgende Fahrzeuge von einzelnen Vorschriften des 3. Teils ausnehmen:

  • a. Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind und mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge zugelassen werden;

  • b. unverzollte Fahrzeuge, die mit Kontrollschildern für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge mit dem Buchstaben «Z» zugelassen werden;

  • c. Fahrzeuge, die als Ausstattungsgut oder Erbschaftsgut abgabenfrei importiert werden;

  • d. Fahrzeuge, die im Ausland während mindestens 6 Monaten nachweislich auf den Halter oder die Halterin immatrikuliert waren und als Übersiedlungsgut abgabenfrei importiert werden;

  • e. Fahrzeuge, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag abgabenfrei importiert werden.

Art. 222s Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2023

1 Für Fahrzeuge, die mit einem Erfassungsgerät für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ausgerüstet sind, das nach vorne gerichtete gelbe Lichter aufweist, gilt bezüglich Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e das bisherige Recht. Die Halterung für die Befestigung eines Erfassungsgeräts kann nach dessen Ausbau abweichend von Artikel 71a Absatz 4 an der Windschutzscheibe verbleiben.

2 Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. April 2024 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 121 Absatz 5 über die Festigkeit des Aufbaus von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

3 Für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. April 2024 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Artikel 123 Absatz 5 über den Brandschutz von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

4 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach Artikel 102a Absatz 1 ausgerüstet sein.

5 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem Notbremsassistenzsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem oder Rückfahr-Assistenzsystem nach Artikel 103 Absatz 5 ausgerüstet sein.

6 Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Artikel 103 Absatz 5 nicht erfüllen.

7 Die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Artikel 103 Absatz 7 gilt nicht für Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 7. Juli 2029 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden.

8 Fahrzeuge der Klasse M1 und davon abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1, die nicht über eine EU-Gesamtgenehmigung verfügen, ein Gesamtgewicht von höchstens 2,50 t aufweisen und vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, können bezüglich Artikel 104a Absatz 2 über den Fussgängerschutz nach bisherigem Recht erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

9 Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Art. 4 Abs. 1 TGV11) ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt werden und über einen Nachweis über die Einhaltung kalifornischer Abgasvorschriften verfügen, die den Abgasvorschriften nach Anhang 5 Ziffer 211 mindestens gleichwertig sind, können ohne zusätzliche Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb im Strassenverkehr zum Verkehr zugelassen werden.

10 Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, gilt bezüglich Anhang 9 Ziffer 312 über die Gangbreite von Gesellschaftswagen das bisherige Recht.

II

Die Anhänge 2, 5, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Verordnung vom 19. Juni 199512 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Ziff. 2.2

  • 2.2 Signalvorrichtungen:

    • – Pannensignal (Warndreieck);

    • – Richtungsblinker;

    • – obligatorische und fakultative akustische Warnvorrichtungen.

    • Ausgenommen sind:

    • – Richtungsblinker von Fahrrädern;

    • – akustische Fahrzeug-Warnsysteme zur Sicherstellung der Hörbarkeit (Art. 82 Abs. 1bis VTS).

IV

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

22. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 3a Abs. 1, 3b Abs. 1, 5 Abs. 1 Bst. a, 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 4, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)

Für die Schweiz verbindliche Fassungen internationaler Regelungen

Ziff. 112 Verordnung (EU) 2019/2144, Verordnung (EU) 2022/163 und Verordnung (EU) 2022/545
Aufgehoben: Verordnung (EG) Nr. 78/2009, Verordnung (EG) Nr. 631/2009, Verordnung (EG) Nr. 661/2009, Verordnung (EU) Nr. 672/2010, Verordnung (EU) Nr. 1003/2010, Verordnung (EU) Nr. 1005/2010, Verordnung (EU) Nr. 1008/2010, Verordnung (EU) Nr. 1009/2010, Verordnung (EU) Nr. 19/2011, Verordnung (EU) Nr. 109/2011, Verordnung (EU) Nr. 458/2011, Verordnung (EU) Nr. 65/2012, Verordnung (EU) Nr. 130/2012, Verordnung (EU) Nr. 347/2012, Verordnung (EU) Nr. 351/2012 und Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

112 EU-Recht innerhalb der Gesamtgenehmigungserlasse

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Verordnung (EU) 2019/2144

Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590, ABl. L, 2023/2590, 22.11.2023.

Verordnung (EU) 2022/163

Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, Fassung gemäss ABl. L 27 vom 8.2.2022, S. 1.

Verordnung (EU) 2022/545

Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung, Fassung gemäss ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 18.

Ziff. 12 UNECE-Reglemente Nr. 0, 12, 13, 13-H, 24, 30, 34, 38, 43, 48, 51, 53, 65, 67, 78, 83, 90, 92, 96, 103, 105, 110, 116–118, 121, 125, 127, 129, 131, 136, 138, 140, 148–152, 154, 157–159 und 161–167

12 UNECE-Reglemente

UNECE-Reglement

Titel des Reglements mit Ergänzungen

UNECE-Reglement Nr. 013

UNECE-Reglement Nr. 0 vom 19. Juli 2018 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung; geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.0 Rev.5).

UNECE-Reglement Nr. 1214

UNECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.11 Rev.5).

UNECE-Reglement Nr. 1315

UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 12 Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.12 Rev.9 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 13-H16

UNECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Ergänzung 17, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.12H Rev.3 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 2417

UNECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für:

  • I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;

  • II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;

  • III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;

  • IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren);

zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 9, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.23 Rev.2 Änd.9).

UNECE-Reglement Nr. 3018

UNECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 25, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.29 Rev.3 Änd.11).

UNECE-Reglement Nr. 34

UNECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.33 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 3819

UNECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 15. Oktober 2019 (Add.37 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 43

UNECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 10, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.42 Rev.4 Änd.6).

UNECE-Reglement Nr. 48

UNECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 08 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.47 Rev.14 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 5120

UNECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 8, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.50 Rev.3 Änd.8).

UNECE-Reglement Nr. 53

UNECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 4, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.52 Rev.5 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 6521

UNECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Ergänzung 12, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.64 Rev.2 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 67

UNECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die:

  • I Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;

  • II Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung;

geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 13. November 1999 (Add.66 Rev.1), einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis:

  • – Änderungsserie 04 Ergänzung 2, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.66 Rev.7 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 78

UNECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05 Ergänzung 2, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.77 Rev.3 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 8322

UNECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors; zuletzt geändert durch Änderungsserie 07 Ergänzung 15, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.82 Rev.5 Änd.15).

UNECE-Reglement Nr. 90

UNECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz-Trommelbremsbelägen sowie Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 10, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.89 Rev.3 Änd.10).

UNECE-Reglement Nr. 92

Betrifft nur den französischen Text.

UNECE-Reglement Nr. 96

UNECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren und mobile Maschinen, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor; zuletzt geändert durch Änderungsserie 05, in Kraft seit 29. Mai 2018 (Add.95 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 10323

UNECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 10. Juni 2014 (Add.102 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 10524

UNECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale; zuletzt geändert durch Änderungsserie 06 Ergänzung 2, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.104 Rev.3 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 11025

UNECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:

  • I speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;

  • II Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem;

zuletzt geändert durch Änderungsserie 06, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.109 Rev.8).

UNECE-Reglement Nr. 11626

UNECE-Reglement Nr. 116 vom 6. April 2005 über einheitliche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.115 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 11727

UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.116 Rev.5 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 11828

UNECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Dichtigkeit gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln von verwendeten Ausstattungen in der Konstruktion von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 1, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.117 Rev.4 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 12129

UNECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 6, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.120 Rev.2 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 12530

UNECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.124 Rev.3 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 12731

UNECE-Reglement Nr. 127 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften in Bezug auf den Fussgängerschutz; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.126 Rev.4).

UNECE-Reglement Nr. 12932

UNECE-Reglement Nr. 129 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinderrückhaltesystemen (ECRS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 03 Ergänzung 8, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.128 Rev.4 Änd.8).

UNECE-Reglement Nr. 13133

UNECE-Reglement Nr. 131 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.130 Rev.2 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 13634

UNECE-Reglement Nr. 136 vom 20. Januar 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den elektrischen Antriebsstrang; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 4. Januar 2023 (Add.135 Rev.1).

UNECE-Reglement Nr. 13835

UNECE-Reglement Nr. 138 vom 5. Oktober 2016 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von geräuscharmen Strassenfahrzeugen im Hinblick auf ihre reduzierte Wahrnehmbarkeit; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.137 Rev.1 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 14036

UNECE-Reglement Nr. 140 vom 22. Januar 2017 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen im Hinblick auf das Fahrdynamik-Regelsystem; zuletzt geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.139 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 14837

UNECE-Reglement Nr. 148 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.147 Rev.1 Änd.5).

UNECE-Reglement Nr. 14938

UNECE-Reglement Nr. 149 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen für Motorfahrzeuge; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.148 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 15039

UNECE-Reglement Nr. 150 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.149 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 15140

UNECE-Reglement Nr. 151 vom 15. November 2019 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenzsystems zur Erkennung von Fahrrädern; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.150 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 15241

UNECE-Reglement Nr. 152 vom 23. Januar 2020 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS); zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 3, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.151 Rev.2 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 15442

UNECE-Reglement Nr. 154 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP); zuletzt geändert durch Änderungsserie 03, in Kraft seit 8. Oktober 2022 (Add.153 Rev.3).

UNECE-Reglement Nr. 15743

UNECE-Reglement Nr. 157 vom 22. Januar 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems; zuletzt geändert durch Änderungsserie 01 Ergänzung 1, in Kraft seit 24. September 2023 (Add.156 Rev.1 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 158

UNECE-Reglement Nr. 158 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zur Unterstützung der Sicht beim Rückwärtsfahren, und von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Erkennen ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug, durch den Fahrer; geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.157 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 159

UNECE-Reglement Nr. 159 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Anfahr-Informationssystem zur Erkennung von Fussgängern und Radfahrern; geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.158 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 161

UNECE-Reglement Nr. 161 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften über den Schutz von Motorfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels einer Schliessanlage); zuletzt geändert durch Ergänzung 3, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.160 Änd.3).

UNECE-Reglement Nr. 162

UNECE-Reglement Nr. 162 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre; zuletzt geändert durch Ergänzung 4, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.161 Änd.4).

UNECE-Reglement Nr. 163

UNECE-Reglement Nr. 163 vom 30. September 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmanlagen und die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Alarmanlage; zuletzt geändert durch Ergänzung 2, in Kraft seit 5. Juni 2023 (Add.162 Änd.2).

UNECE-Reglement Nr. 164

UNECE-Reglement Nr. 164 vom 14. Oktober 2022 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Spikesreifen hinsichtlich ihrer Eigenschaften auf Schnee; geändert durch Ergänzung 1, in Kraft seit dem 24. September 2023 (Add.163 Änd.1).

UNECE-Reglement Nr. 165

UNECE-Reglement Nr. 165 vom 19. Januar 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von akustischen Rückfahrwarnsystemen und von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres akustischen Rückfahrwarnsignals (Add.164).

UNECE-Reglement Nr. 166

UNECE-Reglement Nr. 166 vom 8. Juni 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen und Motorfahrzeugen hinsichtlich der Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers für schwächere Verkehrsteilnehmer im nahen vorderen und seitlichen Umfeld von Fahrzeugen (Add.165).

UNECE-Reglement Nr. 167

UNECE-Reglement Nr. 167 vom 8. Juni 2023 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht (Add.166).

Ziff. 14 Norm EN 17344

14 Europäische Normen

EN Nr.

Titel

EN 17344

Landmaschinen – Selbstfahrende Arbeitsmaschinen – Anforderungen an die Bremsanlage, Ausgabe EN 17344:2020

(Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)

Rauch‑, Abgas- und Verdampfungsmessung

Ziff. 213

  1. Für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Motorfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 0,8 t bis 12,0 t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h genügt es, wenn sie der Verordnung (EU) 2016/1628 oder dem UNECE-Reglement Nr. 96 entsprechen.

(Art. 67 Abs. 2)

Gefährliche Fahrzeugteile

Ziff. 11

  1. Frontschutzbügel an Fahrzeugen, die nicht der Verordnung (EU) 2019/2144 unterstehen (Art. 104a Abs. 3), müssen so ausgestaltet sein, dass sie bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, keine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.

(Art. 107 Abs. 3 und 139 Abs. 3)

Massgebliche Innenabmessungen von Fahrzeugen, Bestimmung der Platzzahl, Berechnung des Gepäckgewichts

Ziff. 222

  1. Betrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 241.3

  • 241.3 Betrifft nur den italienischen Text.

Ziff. 25

25 Personengewichte

  • Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei:

  • – Kleinbussen

71 kg

  • – Kleinbussen mit Stehplätzen

68 kg

  • – Personenwagen

68 kg

  • – Lieferwagen

68 kg

  • – Schulbussen

40 kg

  • – Gesellschaftswagen

siehe Ziffer 321

Ziff. 312

  1. Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von mindestens 0,24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können. Für Fahrzeuge, die im konzessionierten Linienverkehr eingesetzt werden, müssen die Mindestmasse der Gangbreite dem UNECE-Reglement Nr. 107 entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann bei betrieblicher Notwendigkeit für Schulbusse nach Artikel 123a, die auch im Linienverkehr betrieben werden, eine Gangbreite von 0,24 m bewilligen.

Ziff. 332.17

  • 332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Sitzfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung);