Lexipedia

AS 2024 329

Internationale Gesundheitsvorschriften

Präambel

Übersetzung

Änderung der Art. 55, 59, 61, 62 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften

Am 28. Mai 2022 hat die fünfundsiebzigste Weltgesundheitsversammlung eine Änderung der Artikel 55, 59, 61, 62 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften genehmigt. Die geänderten Artikel, die nachfolgend aufgezeichnet sind, sind für alle Mitgliedstaaten nach Artikel 59 der Internationalen Gesundheitsvorschriften am 31. Mai 20241 in Kraft getreten.

Art. 55 Änderungen(1)Änderungen dieser Vorschriften können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor vorgeschlagen werden. Diese Änderungsvorschläge werden der Gesundheitsversammlung zur Prüfung vorgelegt. (2)Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird allen Vertragsstaaten durch den Generaldirektor mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung vorgeschlagen wird, übermittelt. (3)Änderungen dieser Vorschriften, die von der Gesundheitsversammlung nach diesem Artikel beschlossen werden, treten für alle Vertragsstaaten unter denselben Bedingungen und vorbehaltlich derselben Rechte und Pflichten in Kraft, wie sie in Artikel 22 der Satzung der WHO und in den Artikeln 59–64 dieser Vorschriften vorgesehen sind, und zwar nach Massgabe der in diesen Artikeln für Änderungen dieser Vorschriften vorgesehenen Fristen.

Art. 59 Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte(1)Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu diesen beträgt 18 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.(1bis) Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung einer Änderung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu einer solchen Änderung beträgt 10 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme einer Änderung dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.(2)Diese Vorschriften treten 24 Monate nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft und Änderungen dieser Vorschriften treten 12 Monate nach dem in Absatz 1bis genannten Tag der Notifikation in Kraft; dies gilt nicht für:a) einen Staat, der die Vorschriften oder deren Änderung nach Artikel 61 abgelehnt hat;b) einen Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat; für ihn treten die Vorschriften oder deren Änderung wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft;c) einen Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation durch den Generaldirektor Mitglied der WHO wird und nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschriften ist; für ihn treten die Vorschriften wie in Artikel 60 vorgesehen in Kraft; undd) einen Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und diese Vorschriften annimmt; für ihn treten sie nach Artikel 64 Absatz 1 in Kraft.(3)Ist ein Staat nicht in der Lage, seine innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsregelungen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vollständig an diese Vorschriften anzupassen, so legt dieser Staat innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 1bis genannten Frist dem Generaldirektor eine Erklärung hinsichtlich der noch ausstehenden Anpassungen vor; diese nimmt er spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschriften oder der Änderung derselben für diesen Vertragsstaat vor.

Art. 61 AblehnungNotifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb der in Artikel 59 Absatz 1 oder Absatz 1bis vorgesehenen Frist, so treten diese Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen Staat in Kraft.

Art. 62 Vorbehalte(1)Die Staaten können nach diesem Artikel Vorbehalte zu diesen Vorschriften oder der Änderung derselben anbringen. Solche Vorbehalte dürfen nicht mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar sein.(2)Vorbehalte zu diesen Vorschriften oder der Änderung derselben werden dem Generaldirektor je nach Fall in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 1 und 1bis sowie Artikel 60, Artikel 63 Absatz 1 oder Artikel 64 Absatz 1 notifiziert. Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO ist, notifiziert dem Generaldirektor einen Vorbehalt zusammen mit der Notifikation seiner Annahme dieser Vorschriften. Staaten, die Vorbehalte anbringen, sollen diese dem Generaldirektor gegenüber begründen.(3)Die Ablehnung eines Teiles dieser Vorschriften oder eines Teils einer Änderung derselben gilt als Vorbehalt.(4)Der Generaldirektor notifiziert in Übereinstimmung mit Artikel 65 Absatz 2 jeden nach Absatz 2 dieses Artikels eingegangenen Vorbehalt. Der Generaldirektor ersucht:a) diejenigen Mitgliedstaaten, welche diese Vorschriften nicht abgelehnt haben, ihm innerhalb von sechs Monaten einen etwaigen Einspruch gegen den Vorbehalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt vor Inkrafttreten dieser Vorschriften angebracht wurde; oderb) die Vertragsstaaten, ihm innerhalb von sechs Monaten einen etwaigen Einspruch gegen den Vorbehalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt nach Inkrafttreten dieser Vorschriften angebracht wurde; oderc) die Vertragsstaaten, ihm innerhalb von drei Monaten einen etwaigen Einspruch gegen den Vorbehalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt zu einer Änderung dieser Vorschriften angebracht wurde.Vertragsstaaten, die gegen einen Vorbehalt zu einer Änderung Einspruch erheben, sollen diesen Einspruch dem Generaldirektor gegenüber begründen.(5)Nach Ablauf dieser Frist notifiziert der Generaldirektor allen Vertragsstaaten die bei ihm zu Vorbehalten eingegangenen Einsprüche. Wurde bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation von einem Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten kein Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben, so gilt dieser als angenommen; diese Vorschriften treten für den diesen Vorbehalt anbringenden Staat nach Massgabe dieses Vorbehalts in Kraft. Wurde bis spätestens drei Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation von einem Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten kein Einspruch gegen einen Vorbehalt zu einer Änderung dieser Vorschriften erhoben, so gilt dieser als angenommen; die Änderung tritt für den diesen Vorbehalt anbringenden Staat nach Massgabe dieses Vorbehalts in Kraft.(6)Erhebt mindestens ein Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation Einspruch gegen den Vorbehalt zu diesen Vorschriften, oder im Falle eines Vorbehalts zu einer Änderung dieser Vorschriften bis spätestens drei Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation, so notifiziert der Generaldirektor dies dem den Vorbehalt anbringenden Staat mit dem Ziel, ihn zur Prüfung einer Rücknahme des Vorbehalts binnen drei Monaten nach der Notifikation durch den Generaldirektor zu veranlassen.(7)Der einen Vorbehalt anbringende Staat erfüllt weiterhin alle sich auf den Gegenstand des Vorbehalts beziehenden Verpflichtungen, die er aufgrund der in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften übernommen hat.(8)Nimmt der den Vorbehalt anbringende Staat den Vorbehalt nicht binnen drei Monaten nach dem Tag der in Absatz 6 genannten Notifikation durch den Generaldirektor zurück, so fordert der Generaldirektor eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses an, wenn der den Vorbehalt anbringende Staat darum ersucht. Der Prüfungsausschuss berät den Generaldirektor baldmöglichst nach Artikel 50 über die praktischen Auswirkungen des Vorbehalts auf die Wirkungsweise dieser Vorschriften.(9)Der Generaldirektor legt den Vorbehalt und gegebenenfalls die Stellungnahme des Prüfungsausschusses der Gesundheitsversammlung zur Prüfung vor. Erhebt die Gesundheitsversammlung mehrheitlich Einspruch gegen den Vorbehalt, weil er mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar ist, so wird der Vorbehalt nicht angenommen; diese Vorschriften oder die Änderung derselben treten für den den Vorbehalt anbringenden Staat nur dann in Kraft, wenn er seinen Vorbehalt nach Artikel 63 zurücknimmt. Nimmt die Gesundheitsversammlung den Vorbehalt an, so treten diese Vorschriften oder die Änderung derselben für den den Vorbehalt anbringenden Staat nach Massgabe seines Vorbehalts in Kraft.

Art. 63 Rücknahme von Ablehnungen und Vorbehalten(1)Ein Staat kann eine Ablehnung nach Artikel 61 jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurücknehmen. In diesen Fällen treten die Vorschriften beziehungsweise die Änderung derselben in Bezug auf diesen Staat bei Eingang der Notifikation beim Generaldirektor in Kraft, es sei denn, der Staat bringt bei der Rücknahme seiner Ablehnung einen Vorbehalt an; in diesem Fall treten die Vorschriften beziehungsweise die Änderung derselben wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft. Keinesfalls treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 24 Monaten nach dem in Artikel 59 Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft und keinesfalls tritt eine Änderung dieser Vorschriften in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 12 Monaten nach dem in Artikel 59 Absatz 1bis genannten Tag der Notifikation in Kraft.(2)Ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehalts kann von dem betreffenden Vertragsstaat durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation jederzeit zurückgenommen werden. In diesen Fällen wird die Rücknahme mit dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generaldirektor wirksam.