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AS 2024 345

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 4 Bst. m4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:m. Verordnung (EU) 2016/3992.

Art. 3 Abs. 1 Fussnote1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex3.

Art. 34b Abs. 2 Bst. a und b2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten des Rates der EU zum Visakodex, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:a. die Aussetzung der Anwendung der Gebührenfreiheit oder der Erleichterungen hinsichtlich der Vorlage von Belegen, der Behandlungsfristen oder der Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für sämtliche Staatsangehörige oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaates, der bei der Rückübernahme von illegal aufhältigen Personen nicht ausreichend kooperiert (Art. 25a Abs. 5 Bst. a und 6);b. die schrittweise Erhöhung der Visumgebühr bei fortbestehender unzureichender Kooperation des betroffenen Drittstaates (Art. 25a Abs. 5 Bst. b und 6);

Art. 34i Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der
Verordnung (EU) 2016/3991 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2016/3994, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG5 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2016/399 erlassen wurden und Folgendes regeln:a. das Muster für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Art. 27 Abs. 6);b. das einheitliche Format für den Bericht über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Art. 33 Abs. 4).2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2016/399, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2016/399 erlassen wurden und Folgendes regeln:a. zusätzliche Massnahmen zur Grenzüberwachung (Art. 13 Abs. 5);b. Änderungen der Anhänge III, IV und VIII der Verordnung (EU) 2016/399 (Art. 36 Abs. 1);c. Ergänzungen von Personenkategorien, denen unbedingt notwendige Reisen gestattet sind, in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) 2016/399 (Art. 36 Abs. 2).

II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

26. Juni 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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