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AS 2024 472

Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. Juni 20211 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 33 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken.

Art. 14 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz1 Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2020 (25 Typen). ...2 Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2020 zugrunde. ...

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi