AS 2024 472
Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. Juni 20211 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 33 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken.
Art. 14 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz1 Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2020 (25 Typen). ...2 Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2020 zugrunde. ...
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
28. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |