AS 2024 480
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR),
verordnet:
I
Die Anhänge 1 und 3 SDR werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
19. August 2024 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |
(Art. 5 Abs. 1)
Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
Ziff. 1.1.3.1 Bst. a, Tabelle A zu Ziff. 1.1.3.1 a, Ziff. 1.6.1.1, 1.6.14.2, 8.2.1 Bst. c und d sowie 8.2.1.7.2 Regelungsbereich ADR-Nummer Vorschrift 1.1.3.1 Bst. a 1.1.3.1 a) Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) ADR gilt nur bis zu den in der Folge aufgeführten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit:– Beförderungskategorie 0: 0– Beförderungskategorie 1: 1– Beförderungskategorie 2: 100– Beförderungskategorie 3 und 4: 300– Von der Beförderungskategorie abweichende Höchstmengen:Klasse 4.3: 0Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sindKlasse 1: 1Stoffe der Unterklassen 1.1C–1.5D und Gegenstände der Unterklassen 1.1B und 1.2BKlasse 4.2:Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sindKlasse 4.3:Stoffe, die der Verpackungsgruppe II und III zugeordnet sind und nicht unter
die höchstzulässige Menge 0 fallenKlasse 1: 5Gegenstände der Unterklassen 1.1C–1.1J, 1.2C–1.2J, 1.3C–1.3J, 1.4B–1.4S, 1.6NKlasse 4.1:UN 3225–3230, 3531 und 3532Klasse 5.1:Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sindKlasse 5.2:UN 3105–3110«Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit» bedeutet:– für Gegenstände: die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackung
(für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in der Anlage A ADR näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter);– für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg;– für flüssige Stoffe: die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Liter;– für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck: der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in Liter.Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen höchstzulässigen Gesamtmengen zugeordnet sind,
in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe:– der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 1, multipliziert mit 300,– der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 5, multipliziert mit 60,– der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 100, multipliziert mit 3, und– der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Gesamtmenge 300
einen berechneten Wert von 300 nicht überschreiten. Tabelle A zu Ziffer 1.1.3.1 Bst. a Aufgehoben ... 1.6.1.1 1.6.1.1 Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2025 nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften befördert werden. ... 1.6.14.2 Baumusterzulassungen für Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die vor dem 1. Juli 2019 nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ausgestellt wurden, werden abweichend von Unterabsatz 1.8.7.2.2.2 ADR nicht zurückgezogen. Kap. 8.2: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung 8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern 8.2.1 Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden:...c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung und Fahrten mit Fahrzeugen mit fest eingebauten Batterien, welche Energie ausserhalb der Güterbeförderungseinheit bereitstellen, zur Fahrzeugprüfung;d. Fahrten mit Tankfahrzeugen oder Fahrzeugen mit fest eingebauten Batterien, welche Energie ausserhalb der Güterbeförderungseinheit bereitstellen, die von Verkehrsexperten im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung durchgeführt werden. ... 8.2.1.7.2 Anstelle des Basiskurses und des Aufbaukurses Klasse 7 nach ADR können Fahrzeugführer, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur in der Schweiz transportieren, einen Strahlenschutzkurs (Anwendungsbereich I 16, Fahrzeugführer von radioaktivem Material gemäss SDR, Tabelle 1 Anhang 4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 20172) besuchen und eine Prüfung absolvieren. Dieser Kurs muss den Aufbaukurs Klasse 7 sowie praktische Einzelübungen mindestens zu Erste Hilfe, Brandbekämpfung und den bei Zwischenfällen und Unfällen zu treffenden Massnahmen umfassen. Bei bestandener Prüfung wird dem Fahrzeugführer eine SDR-Schulungsbescheinigung mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 8.2.1.7.2 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» ausgestellt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung den Strahlenschutzkurs nochmals absolviert und die Prüfung besteht.
(Art. 13 Abs. 1)
Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen
Folgender Eintrag wird aufgehoben: UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Gefahrzettel Auflage 3.1.2 ADR 2.2
ADR 2.2
ADR 2.1.1.3
ADR 5.2.2
ADR 3375 AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig oder fest 5.1 O2 II 5.1 Bei Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl:– mit Fassungsraum
≥ 1000 l: unzulässig;– mit Fassungsraum
< 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanenhals nach Unterabschnitt 6.12.4.4 ADR besteht.