Lexipedia

AS 2024 489

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. September 20061 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz wird wie folgt geändert:

TitelVerordnung
zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz
und zum Jugendstrafgesetz(V-StGB-MStG-JStG)

Ingressgestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben a, b und e des Strafgesetzbuches (StGB)2,
Artikel 38 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG)
sowie Artikel 34b Absatz 1 und 47 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG),

Art. 1 Bst. bbisDiese Verordnung regelt:bbis. das Zusammentreffen von Sanktionen nach dem JStG und dem StGB;

Art. 3 Abs. 11 Wird der bedingte Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe widerrufen, ohne dass eine Gesamtstrafe nach Artikel 46 Absatz 1 StGB gebildet wird, so ist der Kanton für den Vollzug der Strafe zuständig, dessen Gericht diese Strafe angeordnet hat.

Gliederungstitel nach Art. 33.Abschnitt:
Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch im Vollzug

Art. 4Gleichzeitig vollziehbare FreiheitsstrafenTreffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74–89 StGB zu vollziehen.

Art. 11Aufgehoben

Art. 12Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 12b3a. Abschnitt:
Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch im Vollzug

Art. 12cGleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGBTreffen persönliche Leistungen nach Artikel 23 JStG oder Freiheitsentzüge nach Artikel 25 JStG mit Freiheitsstrafen nach Artikel 40 StGB im Vollzug zusammen, so sind sie nacheinander zu vollziehen.

Art. 12dGleichzeitig vollziehbare Schutzmassnahmen nach JStG und therapeutische Massnahmen nach StGB1 Treffen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 JStG mit therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Schutzmassnahme oder therapeutische Massnahme. Der Vollzug der anderen Massnahmen wird aufgeschoben.2 Erscheinen aufgeschobene Schutzmassnahmen oder therapeutische Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges nach Absatz 1 als dringlicher oder zweckmässiger, so ordnen die zuständigen Behörden deren Vollzug an Stelle der bisher vollzogenen Schutzmassnahmen oder therapeutischen Massnahmen an.3 Für die Beendigung der vollzogenen und den Vollzug der aufgeschobenen Massnahmen sind die Artikel 19 und 32 Absätze 2–3 JStG sowie die Artikel 62–62d, 63a und 63b StGB sinngemäss anwendbar.

Art. 12e Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB1 Treffen Unterbringungen nach Artikel 15 JStG mit Freiheitsstrafen nach StGB im Vollzug zusammen, so gehen die Unterbringungen dem Vollzug der Freiheitsstrafen voraus. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird aufgeschoben.2 Für die Beendigung der Unterbringungen und den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen sind die Artikel 19 und 32 Absätze 2–3 JStG sowie die Artikel 62b Absatz 3 und 62c Absatz 2 StGB sinngemäss anwendbar.

Art. 12f Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und stationäre therapeutische Massnahmen nach StGB1 Treffen persönliche Leistungen nach Artikel 23 JStG oder Freiheitsentzüge nach Artikel 25 JStG mit stationären therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die stationären therapeutischen Massnahmen. Der Vollzug der Jugendstrafen wird aufgeschoben.2 Für die Beendigung der stationären therapeutischen Massnahmen und den Vollzug der aufgeschobenen Jugendstrafen sind die Artikel 62–62d StGB sowie Artikel 32 Absätze 2–3 JStG sinngemäss anwendbar.

Art. 12gGleichzeitig vollziehbare ambulante Behandlungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB oder gleichzeitig vollziehbare ambulante Behandlungen nach StGB und Freiheitsentzüge nach JStG1 Treffen ambulante Behandlungen nach Artikel 14 JStG mit Freiheitsstrafen nach StGB im Vollzug zusammen, so vollziehen die zuständigen Behörden:a. die Sanktionen gleichzeitig; oderb. die dringlichste oder zweckmässigste Sanktion; der Vollzug der anderen Sanktionen wird aufgeschoben.2 Treffen Freiheitsentzüge nach Artikel 25 JStG mit ambulanten Behandlungen nach Artikel 63 StGB zusammen, so gilt Absatz 1 sinngemäss.3 Ob und wie weit die nach Absatz 1 oder 2 aufgeschobenen Sanktionen später noch vollzogen werden sollen, richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 19 und 32 Absatz 4 JStG sowie den Artikeln 56 Absatz 6 und 63b Absatz 1 StGB.

Art. 12hGleichzeitig vollziehbare Sanktionen nach JStG und Verwahrungen nach StGB1 Treffen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 JStG oder persönliche Leistungen nach Artikel 23 JStG mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so geht die Verwahrung dem Vollzug der übrigen Sanktionen voraus. Der Vollzug der Jugendsanktionen wird aufgeschoben.2 Mit Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Artikel 65 Absatz 1 StGB oder der endgültigen Entlassung aus der Verwahrung wegen Bewährung nach Artikel 64a Absatz 5 StGB werden aufgeschobene Sanktionen nach JStG aufgehoben.3 Treffen Freiheitsentzüge nach Artikel 25 JStG mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Freiheitsentzüge dem Vollzug der Verwahrung voraus.

Art. 12iGleichzeitig vollziehbare Unterbringungen oder Strafen nach JStG und Landesverweisungen nach StGB 1 Treffen Unterbringungen nach Artikel 15 JStG oder Strafen nach JStG mit einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB im Vollzug zusammen, so sind vor dem Vollzug der Landesverweisung die Unterbringungen sowie die unbedingten Strafen oder Strafteile zu vollziehen.2 Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die Unterbringung aufgehoben wird oder die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Schutzmassnahme angeordnet wird.

Gliederungstitel vor Art. 134.Abschnitt:
Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen oder von Sanktionen verschiedener Urteilsbehörden des gleichen Kantons im Vollzug

Art. 13 Verständigung der beteiligten Kantone oder Behörden1 Wurden die im Vollzug zusammentreffenden Sanktionen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Urteilskantone, wenn zu entscheiden ist über:a. den Vollzug der dringlichsten oder zweckmässigsten Sanktionen;b. den gleichzeitigen Vollzug von Sanktionen.2 Wurden die im Vollzug zusammentreffenden Sanktionen des JStG und des StGB durch Urteile verschiedener Behörden desselben Kantons angeordnet, so gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 14 Sachüberschrift, Bst. b und cZuständigkeit für den Vollzug beim Zusammentreffen von Sanktionen nach StGBVereinbaren die beteiligten Kantone betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug nichts anderes, so ist zuständig:b. für den Vollzug von gleichen Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8), den gleichzeitigen Vollzug von ungleichen therapeutischen Massnahmen (Art. 6 Abs. 2) oder von ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a): der Kanton, in welchem das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil gefällt wurde;c. Aufgehoben

Art. 14a Abs. 22 Zuständig für den Vollzug einer Landesverweisung, die mit einer Strafe nach StGB oder JStG oder einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Schutzmassnahme nach JStG aus einem anderen Kanton zusammentrifft, ist der Kanton, der die Landesverweisung angeordnet hat.

Art. 14bKoordination des Vollzugs beim Zusammentreffen von Sanktionen nach JStG und StGBVereinbaren die beteiligten Behörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone beim Zusammentreffen folgender Sanktionen betreffend Vollzug nichts anderes (Art. 13), so gilt, dass:a. beim Zusammentreffen von Schutzmassnahmen nach JStG und stationären Massnahmen nach StGB (Art. 12d Abs. 1) diejenige Massnahme vollzogen wird, die zuerst in Rechtskraft erwachsen ist;b. beim Zusammentreffen von ambulanten Behandlungen nach JStG und Freiheitsstrafen nach StGB oder ambulanten Behandlungen nach StGB und Freiheitsentzügen nach JStG (Art. 12g) die Sanktionen gleichzeitig vollzogen werden.

Art. 16 SachüberschriftTragung der Kosten des Vollzugs beim Zusammentreffen von Sanktionen nach StGB

Art. 17Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

4. September 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi