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AS 2024 593

Verordnung des EDI über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung (ResV-EDI)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 18. Oktober 20111 über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 32 Es wird separat ermittelt für:a. die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Schweiz;b. die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Europäische Union, Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich;c. die Einzeltaggeldversicherung;d. die kollektive Taggeldversicherung;e. die Rückversicherung nach Artikel 28 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20142 (KVAG).3 Die Verteilung des möglichen versicherungstechnischen Erfolgs wird durch eine Normalverteilung approximiert. Deren Mittelwert entspricht dem vom Versicherer am Anfang des Jahres erwarteten Erfolg; dieser wird anhand einer Vergleichsmethode plausibilisiert. Die Varianz wird für die einzelnen Versicherungszweige nach Absatz 2 errechnet; dabei werden das Risiko zufälliger Schwankungen der Leistungen sowie eine unerwartete Entwicklung von Leistungen und Risikoausgleich berücksichtigt.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

17. Oktober 2024

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

(Art. 8)

Elektronisches Formular zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven3

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