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AS 2024 608

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 36a Abs. 22 Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie für Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, gelten zusätzlich die Artikel 45, 52 Absatz 6, 53 Absatz 3, 58 Absatz 4, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2bis, 90, 99a–102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4, 134 Absatz 1, 163 Absatz 4 Buchstabe b sowie 195 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung.

Art. 52 Abs. 66 Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter dürfen die Wirkung der Schalldämpfung (Art. 53) nicht herabsetzen.

Art. 53 Abs. 1 und 31 Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für Geräuschmessungen und Geräuschgrenzwerte gilt Anhang 6.3 Ersatz-Schalldämpferanlagen müssen:a. ebenso wirksam sein wie die vorschriftskonforme Erstausrüstung; oderb. für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:1. Verordnung (EU) Nr. 540/2014,2. Richtlinie 70/157/EWG,3. UNECE-Reglement Nr. 51,4. UNECE-Reglement Nr. 59,5. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014,6. UNECE-Reglement Nr. 41,7. UNECE-Reglement Nr. 92,8. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/96,9. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2018/985.

Art. 103 Abs. 5 und 6Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

16. Oktober 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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