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AS 2024 624

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 22 Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände und der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 1 geregelt.

Art. 7a Finanzierung von Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen1 Die Anzahl der Laboranalysen, die vom Bund für die Kontrollen des korrekten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen pro Kanton finanziert werden, richtet sich nach der Summe von dessen offener Ackerfläche und von dessen Flächen mit Dauerkulturen im Verhältnis zu den entsprechenden Flächen aller Kantone. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestimmt jährlich die Anzahl der finanzierten Laboranalysen pro Kanton und die Vergütung pro Laboranalyse.2 Die Kantone stellen dem BLW bis zum 15. November die durchgeführten Laboranalysen des Kalenderjahres in Rechnung.3 Sie beauftragen ausschliesslich Laboratorien, die nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025:2018, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»2 akkreditiert sind.

Art. 9 Abs. 11 Das BLW überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi