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AS 2024 650

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 29. November 20131 für den Bundesrat wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 22 Erlaubt ist die Annahme von:a. geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen;b. Vorteilen, die überwiegend zu dienstlichen Zwecken genutzt werden, sofern der Bundesrat ausdrücklich vorsieht, dass die entsprechenden Vorteile angenommen werden dürfen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

13. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi