AS 2024 655
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b und d–f1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten:a. Daten zu Düngern, einschliesslich Hof- und Recyclingdünger, zu Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Herkunft in Unternehmen mit Hof- und Recyclingdüngerabgabe und -übernahme, zu Futtermitteln, einschliesslich Grundfutter, und zu deren Anwendung sowie Daten zu den Unternehmen und Personen, die solche Produkte abgeben, übernehmen oder einführen;b. Daten zu den Unternehmen und Personen, die stickstoff- oder phosphorhaltige Dünger nach Artikel 29 Absätze 1 und 1bis der Düngerverordnung vom 1. November 20232 oder Kraftfutter nach Artikel 47a Absätze 1, 2 und 2bis der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113 ab- oder weitergeben, zurücknehmen, mit der Ausbringung solcher Produkte beauftragt sind oder einführen;d. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte nach Buchstabe a mit den jeweiligen Nährstoffmengen;e. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe a bei den Personen nach Buchstabe c mit den jeweiligen Nährstoffmengen;f. Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 Bst. b und 2bis2 Die Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erfassen:b. die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d produktebezogen pro Abgabe, Weitergabe, Rücknahme oder Einfuhr.2bis Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Nährstoffen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Anwenderin oder zum beauftragten Anwender.
Art. 16 Verknüpfung mit anderen InformationssystemenDie Daten nach Artikel 14 Absatz 1 können zwischen dem IS NSM, AGIS, den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 19934 über das Betriebs- und Unternehmensregister ausgetauscht werden. Für einen Datenaustausch mit weiteren Informationssystemen müssen die betroffenen Personen die Daten freigeben.
Art. 16a Abs. 1 Bst. f und g1 Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) enthält folgende Daten:f. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte mit den jeweiligen Wirkstoffen;g. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe d bei den Personen nach Buchstabe b mit den jeweiligen Wirkstoffen.
Art. 16b Abs. 3 und 93 Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Verwenderin oder zum beauftragten Verwender.9 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b, f und g zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen.
Art. 16c Verknüpfung mit anderen InformationssystemenDie Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b können zwischen dem IS PSM und AGIS, den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 19935 über das Betriebs- und Unternehmensregister ausgetauscht werden. Für einen Datenaustausch mit weiteren Informationssystemen müssen die betroffenen Personen die Daten freigeben.
Art. 26 Abs. 22 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsservices nach Artikel 114 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20136 (DZV) verantwortlich.
II
Die Anhänge 2, 3a und 3b werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f, 26 Absatz 2 sowie Anhang 2 Klammerverweis bei Anhangnummer treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
6. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 6 Bst. d–f, 27 Abs. 5)
Kontrolldaten
Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 6 Bst. d und e, 27 Abs. 5)
Ziff. 1 Titel
1 Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL7 und in den Kontrollbereichen nach Art. 10 der Verordnung vom 27. Mai 20208 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)
Ziff. 2 Titel
2 Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und in den Kontrollbereichen nach Art. 10 MNKPV
Ziff. 3.33.3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
(Art. 14 Abs. 2)
Daten zum IS NSM
Ziff. 5 Titel
5 Daten zur Ab- und Weitergabe, Rück- und Übernahme, Anwendung und Einfuhr von nährstoffhaltigen Produkten sowie deren Vorräten
Ziff. 5.3, 5.4, 5.6 und 5.75.3 Zeitpunkt der Abgabe, Weitergabe, Rücknahme, Übernahme, Anwendung oder Einfuhr5.4 Abgegebene, weitergegebene, zurückgenommene, übernommene oder eingeführte Menge5.6 Vorräte zu nährstoffhaltigen Produkten5.7 Unternehmen und Personen, die nährstoffhaltige Produkte einführen
(Art. 16a Abs. 2)
Daten zum IS PSM
Ziff. 4.64.6 Vorräte zu Pflanzenschutzmitteln und behandeltem Saatgut
(Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20109
Art. 62 Abs. 1 und 1bis1 Herstellerinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Importeurinnen und Exporteurinnen von Pflanzenschutzmitteln und Saatgut müssen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel und das mit Pflanzenschutzmitteln behandelte Saatgut führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen. Das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zur eigenen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen nach Anhang 1 Teile A und B ist nach der Verordnung vom 23. Oktober 201310 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) mitzuteilen. Werden Pflanzenschutzmittel von Unternehmen, Verwender oder Verwenderinnen oder anderen Personen eingeführt, so überträgt sich die Mitteilungspflicht auf die Importeurin.1bis Berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen nach Anhang 1 Teile A und B müssen die Daten zu jeder Verwendung des Pflanzenschutzmittels, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, mit der Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, dem Zeitpunkt der Verwendung, der verwendeten Menge, der behandelten Fläche und der Nutzpflanze nach der ISLV mitteilen.
2. Düngerverordnung vom 1. November 202311
Art. 3 Abs. 11 Der Hersteller stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu Zulassung, Produktion, Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen und Kennzeichnung, einschliesslich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3, und zu den im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
Art. 4 Abs. 11 Der Importeur stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu Zulassung, Produktion, Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen und Kennzeichnung, einschliesslich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3, und zu den im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
Art. 29 Abs. 1bis1bis Werden Dünger direkt eingeführt, so überträgt sich die Mitteilungspflicht auf den Importeur.
3. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201112
Art. 47a Abs. 2bis2bis Werden Kraftfutter direkt eingeführt, so überträgt sich die Mitteilungspflicht auf den Importeur.