AS 2024 66
Reglement für das Bundesgericht (BGerR). Berichtigung
Präambel
Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)
Änderung vom 9. Oktober 2023 (AS 2023 770; SR 173.110.131)
statt:
Art. 34 Abs. 1 Bst. c
1 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
c. Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen);
muss es heissen:
Art. 34 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
c. Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen);
2 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).
13. Februar 2024 | Bundeskanzlei |
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)