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AS 2024 663

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».

Art. 1 Abs. 1 Bst d und e sowie 31 Diese Verordnung regelt:d. die Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten und die Verwendung der Daten; unde. die Lieferung von Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring und die Verwendung der Daten.3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. b sowie 2 Einleitungssatz1 Untersucht werden:b. einzelne Landwirtschaftsbetriebe anhand einer repräsentativen Stichprobe;2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stützt sich dafür auf die folgenden Grundlagen:

Art. 4 Einzelbetriebliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage1 Das BLW verwendet für die einzelbetriebliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage die Daten aus der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten.2 Dazu nimmt es eine Gegenüberstellung des bäuerlichen Arbeitsverdienstes und des Vergleichseinkommens vor und analysiert die Entwicklung und die Streuung der Produktivitäts- und Rentabilitätsindikatoren der landwirtschaftlichen Betriebe.

Art. 7a und 7b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 7a Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten1 Für das einzelbetriebliche Monitoring der Einkommenssituation in der Landwirtschaft bestimmt Agroscope jährlich eine repräsentative Stichprobe von zufällig ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben (Stichprobe Einkommenssituation).2 Die Stichprobe Einkommenssituation ist repräsentativ, wenn für die gesamte Schweiz und für die einzelnen landwirtschaftlichen Regionen, wie Tal-, Hügel- und Bergregionen, statistisch gesicherte Aussagen möglich sind.3 Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einzelner Betriebszweige bestimmt Agroscope jährlich eine Stichprobe von ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben (Stichprobe Betriebsführung).

Art. 7b Verknüpfung und Weitergabe der einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten 1 Agroscope teilt den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit, dass ihr Betrieb für die Datenlieferung ausgewählt wurde. Stimmt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter der Datenlieferung zu, so werden die Daten in pseudonymisierter Form zur Auswertung an Agroscope weitergegeben.2 Agroscope informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter darüber, dass ihre Buchhaltungsdaten:a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes verknüpft werden dürfen;b. für Studien-, Forschungs- und Ausbildungszwecke weitergegeben werden dürfen an:1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen,2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln.3 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter werden für die Ablieferung auswertbarer Daten entschädigt.

Art. 9a Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring1 Agroscope führt ein regionales und betriebsbezogenes Agrarumweltmonitoring durch. Für das Agrarumweltmonitoring verwendet es verfügbare Daten und Daten aus Umfragen und aus landwirtschaftlichen Farm-Management-Informationssystemen (FMIS).2 Die Datenlieferungen für das Agrarumweltmonitoring sind freiwillig. Agroscope informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter darüber, dass die einzelbetrieblichen Daten:a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes und weiteren, nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden dürfen;b. pseudonymisiert für Studien-, Forschungs- und Ausbildungszwecke weitergegeben werden dürfen an:1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen,2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln.3 Die Datenlieferungen werden wie folgt entschädigt:a. Betreiber von FMIS erhalten eine Entschädigung für den Initialaufwand und eine Entschädigung pro gelieferten Betriebsdatensatz.b. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten bei erfolgter Datenlieferung eine Entschädigung pro Kalenderjahr.4 Agroscope definiert die Schnittstelle zur Datenübermittlung aus FMIS.5 Es kann die maximale Stichprobengrösse für Daten nach Absatz 2 festlegen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi