AS 2024 87
Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:
c. Repräsentationen in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahrzeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig ist.
Art. 16
Aufgehoben
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts
Art. 28a Vollzug
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für den Vollzug verantwortlich, soweit in dieser Verordnung keine anderen Stellen dafür bezeichnet werden.
2 Das VBS erlässt für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Weisungen über die ökologischen Grundsätze der Beschaffung und der Nutzung von Verwaltungsfahrzeugen.
Art. 28b Arbeitsgruppe Repräsentationsfahrzeuge
1 Die Bundeskanzlei führt eine Arbeitsgruppe Repräsentationsfahrzeuge.
2 Die Arbeitsgruppe ist im Rahmen der folgenden Aufgaben für die Koordination zwischen und den Austausch unter den Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich:
a. Sie sorgt für einheitliche Grundlagen für Transportbegehren.
b. Sie sorgt für eine einheitliche Vollzugspraxis bei den Verwaltungseinheiten.
c. Sie erhebt jährlich statistische Kennzahlen über die Repräsentationstransporte.
d. Sie erarbeitet bei Bedarf Empfehlungen zur Optimierung der Repräsentationstransporte zuhanden der Generalsekretärenkonferenz.
3 Die Arbeitsgruppe besteht aus je einer Vertretung der folgenden Verwaltungseinheiten:
a. Bundeskanzlei;
b. Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
c. Bundesamt für Polizei;
d. Generalsekretariat des VBS;
e. Kommando Operationen;
f. LBA.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
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