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AS 2025 153

Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
(VeÜ-ZSSV)
(VeÜ-ZSSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 13a Abs. 1 und 3 Bst. c1 Die Bundesbehörden und die Kantone können mit Bewilligung des EJPD zusätzlich zu den anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme einsetzen.3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:c. die Übermittlung über Internetseiten des Bundes oder des betreffenden Kantons abgewickelt wird; und

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

26. Februar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung<br />über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren<br />(VeÜ-ZSSV) | Lexipedia | Lexipedia