AS 2025 176
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe (VLIb)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 19. März 20041 über Luftfahrzeug-Instandhaltungsbetriebe wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 sowie 4 Einleitungssatz und Bst. b2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EU‑Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung3 anwendbar ist:a. Verordnung (EU) 2018/11394;b. Verordnung (EU) Nr. 1321/20145.4 Soweit nicht ausländische Vorschriften anwendbar sind, gilt die Verordnung sinngemäss auch für schweizerische Unternehmen, die Instandhaltungsarbeiten durchführen oder bescheinigen:b. Aufgehoben
Art. 3 BegriffeIn dieser Verordnung bedeuten:a. Instandhaltungsbetrieb: ein für die Durchführung von Luftfahrzeug-Instandhaltungsarbeiten zugelassenes Unternehmen;b. verantwortliche Geschäftsführerin oder verantwortlicher Geschäftsführer: im Luftfahrzeug- Instandhaltungsbetrieb mit umfassender Weisungsbefugnis versehene Person, die auch über die Mittel verfügen kann, um alle zur Durchführung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten notwendigen Anschaffungen finanzieren und die Instandhaltungsarbeiten nach den behördlich geforderten Normen durchführen zu können;c. freigabeberechtigte Person: Person, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) nach der Verordnung vom 25. August 20006 über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal (VLIp) oder nach dem Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/20147 ermächtigt worden ist, Freigabebescheinigungen auszustellen;d. Instandhaltungsbetriebshandbuch: zusammengestellte Unterlagen, in denen der Instandhaltungsbetrieb seine Organisation, Verfahren und die Durchführung, Überwachung und Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten regelt;e. Instandhaltungsaufzeichnungen: Unterlagen wie Technische Akten, Arbeitsberichte, Freigabebescheinigungen, Prüfberichte oder Prüfnachweise;f. Instandhaltungsarbeiten: Kontroll-, Überholungs‑, Änderungs-, Austausch- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen mit Ausnahme von Vorflugkontrollen gemäss Flughandbuch;g. menschliche Faktoren: Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen bei angemessener Berücksichtigung der menschlichen Leistung abzielen;h. menschliches Leistungsvermögen: menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die Einfluss auf die Sicherheit und die Effizienz von Vorgängen in der Luftfahrt haben.
Art. 8 Gesuch und nationaler Anhang1 Das Gesuch um Erteilung eines Instandhaltungsbetriebsausweises ist dem BAZL zusammen mit den vollständigen Unterlagen nach Artikel 9 spätestens zwei Monate vor der Betriebsprüfung einzureichen. Im Gesuch ist anzugeben, für welche Tätigkeitsgebiete der Ausweis beantragt wird. Die Unterlagen sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.2 Schweizerische Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang II (Teil 145) bzw. Anhang Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/20148 sind, müssen anstatt der Nachweise und Unterlagen nach Artikel 9 einen nationalen Anhang zum genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch einreichen. Darin sind die Unterschiede zwischen der Instandhaltung an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die nach der VLL9 zugelassen sind, und solchen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, zu beschreiben. Das BAZL kann in Form einer Technischen Mitteilung nach Artikel 25 Richtlinien erlassen.
Art. 11 Räumlichkeiten und Zutrittsberechtigung1 Der Instandhaltungsbetrieb muss für alle vorgesehenen Arbeiten über geeignete Räumlichkeiten und Anlagen verfügen. Diese müssen insbesondere die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen Arbeitsbedingungen sowie Schutz vor Witterungseinflüssen, Lärm und Arbeitsplatzverunreinigungen bieten.2 Für die Planung und die Leitung der vorgesehenen Arbeiten sowie für die Verwaltung von Instandhaltungsaufzeichnungen müssen geeignete Büroräumlichkeiten zur Verfügung stehen.3 Die Arbeitsplatzgestaltung hat auf die Besonderheiten der durchzuführenden Arbeiten Rücksicht zu nehmen.4 Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile, Ausrüstungen sowie Werkzeuge, Material und Prüfgeräte sind unter Berücksichtigung der Herstellerangaben in geeigneten Räumen zu lagern. Verwendbare Teile sind von nicht verwendbaren getrennt aufzubewahren. Durch die Lagerung dürfen die Teile weder beschädigt noch sonst in ihrer Qualität beeinträchtigt werden. 5 Die Zutrittsberechtigung zu den Lager- und Werkzeugeinrichtungen ist auf befugtes Personal zu beschränken.
Art. 12 Personal1 Der Instandhaltungsbetrieb muss eine verantwortliche Geschäftsführerin oder einen verantwortlichen Geschäftsführer ernennen.2 Die ihm unterstellten leitenden Personen sind dem BAZL zur Genehmigung zu melden. Sie sind nach Massgabe des Instandhaltungsbetriebshandbuches und wo anwendbar des nationalen Anhanges für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.3 Der Instandhaltungsbetrieb muss genügend Personal beschäftigen, um die vorgesehenen oder vertraglich zugesicherten Arbeiten planen, durchführen, überwachen und überprüfen zu können. Bei über die Planung hinausreichendem Arbeitsaufwand kann der Betrieb vorübergehend zusätzliches Personal einsetzen, welches jedoch keine Freigabebescheinigungen ausstellen darf; Absatz 7 bleibt vorbehalten.4 Ein angemessener Anteil des betriebseigenen Instandhaltungspersonals muss gemäss der VLIp10, gemäss Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201411 oder aufgrund einer Ermächtigung nach den Anhängen der VLL12 für die Unterkategorien der Sonderkategorie berechtigt sein, Freigabebescheinigungen auszustellen. Das BAZL kann die Anzahl der freigabeberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten im Einzelfall festlegen.5 Instandhaltungsbetriebe, die Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, ausgenommen an Segelflugzeugen, Ballonen sowie Segelflugzeugen mit Klapptriebwerk, durchführen und bescheinigen, müssen über mindestens eine Person verfügen, die:a. geeignete Lizenzträgerin nach Anhang III (Teil 66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach Artikel 20 VLIp ist;b. mindestens drei Jahre Trägerin der Lizenz ist;c. die entsprechenden Tätigkeiten in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat;d. beim Instandhaltungsbetrieb fest angestellt ist;e. über Kenntnisse verfügt über:1. die Anwendung der Instandhaltungsunterlagen für die Durchführung von komplexen Instandhaltungsarbeiten,2. Verfahren, mit denen bei komplexen Instandhaltungsarbeiten die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden,3. administrative Arbeiten, insbesondere das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten, das Führen von technischen Akten sowie das Abfassen von Arbeits- und Wägungsberichten.6 Der Instandhaltungsbetrieb muss:a. Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten Personen führen, welche Einzelheiten zum Umfang der Berechtigungen enthalten;b. eine Kopie der Aufzeichnungen über die freigabeberechtigten Personen während zweier Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Aufgabe der entsprechenden Tätigkeit aufbewahren.7 Er kann für fachspezifische Instandhaltungsarbeiten externe Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten nach Artikel 6 VLIp beiziehen.8 Der Instandhaltungsbetrieb muss dafür sorgen, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Personen und das Instandhaltungspersonal alle zwei Jahre Schulungen zu den Themen «Menschliche Faktoren» und «Menschliches Leistungsvermögen» absolvieren.
Art. 13 Werkzeuge, Material sowie Prüf- und Messmittel1 Der Instandhaltungsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Ausführung der Instandhaltungsarbeiten über die notwendigen Werkzeuge, das erforderliche Material und die erforderlichen Prüf- und Messmittel verfügen.2 Prüf- und Messmittel sind regelmässig nach Herstellerangaben, oder falls nicht vorhanden, nach den vom BAZL anerkannten Normen zu kontrollieren oder zu kalibrieren. Über die Kontrollen und die dabei verwendeten Normen hat der Instandhaltungsbetrieb Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen auf die Serial- oder Inventarnummer des Prüf- oder Messmittels referenzieren.
Art. 16 Instandhaltungsbetriebsausweis1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das BAZL dem Gesuchsteller den Instandhaltungsbetriebsausweis, auf dem in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsbetriebshandbuch das zulässige Tätigkeitsgebiet oder die zulässigen Tätigkeitsgebiete eingetragen sind.2 Bei Betrieben, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang II (Teil 145) bzw. Anhang Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201413 sind, gilt der nationale Anhang gemäss Artikel 8 Absatz 2 als Instandhaltungsbetriebsausweis. Für welche Tätigkeitsgebiete der Ausweis gilt, wird in diesen Fällen im nationalen Anhang festgelegt. Das BAZL kann in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 25 Richtlinien erlassen.3 Der Instandhaltungsbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig. In besonderen Fällen kann das BAZL eine Gültigkeitsdauer festlegen.4 Das BAZL führt in Betrieben gemäss Absatz 1 mindestens alle 24 Monate eine Betriebsprüfung nach Artikel 15 durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Bei Betrieben gemäss Absatz 2 richtet sich das Intervall nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
Art. 18 Abs. 11 Grundlegende Änderungen wie die Änderung der Firmenbezeichnung, Betriebsverlegungen, die Eröffnung oder Schliessung von Zweigniederlassungen, der Wechsel der verantwortlichen Geschäftsführerin oder des verantwortlichen Geschäftsführers oder der leitenden Personen sowie Änderungen bezüglich Betriebsstätten, Verfahren, Tätigkeitsgebiete und freigabeberechtigte Personen sind dem BAZL unverzüglich zu melden und bedürfen seiner Genehmigung.
Art. 19 Entzug, Einschränkung oder Erlöschen1 Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Instandhaltungsbetriebsausweises verfügen oder das Tätigkeitsgebiet eines Instandhaltungsbetriebes einschränken, wenn es feststellt, dass:a. die für die Erteilung des Ausweises massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;b. Instandhaltungsarbeiten in schwerwiegender Art oder wiederholt mangelhaft ausgeführt worden sind;c. ihm der Zugang zum Instandhaltungsbetrieb verwehrt wird oder ihm die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendigen Unterlagen vorenthalten werden;d. der Instandhaltungsbetrieb die ihm auferlegten Gebühren nicht bezahlt.2 Der Wegfall der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb nach Anhang II (Teil 145) bzw. Anhang Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201414 hat automatisch das Erlöschen des nationalen Anhanges gemäss Artikel 8 Absatz 2 zur Folge.
Art. 201 Der Instandhaltungsbetrieb ist im Rahmen des im Instandhaltungsbetriebsausweis und im Instandhaltungsbetriebshandbuch oder wo anwendbar im nationalen Anhang geregelten Tätigkeitsbereiches berechtigt, Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen nach den Artikeln 24–40 VLL15 an folgenden Orten durchzuführen und zu bescheinigen:a. an den im Instandhaltungsbetriebsausweis oder wo anwendbar im nationalen Anhang genannten Betriebsstandorten;b. im Einzelfall an jedem beliebigen Ort, sofern das betreffende Luftfahrzeug nicht einsatzfähig ist;c. an jedem beliebigen Ort, sofern es sich um gelegentliche und nicht komplexe Instandhaltungsarbeiten handelt und deren Durchführung im Instandhaltungsbetriebshandbuch oder wo anwendbar im nationalen Anhang vorgesehen ist.2 Der Instandhaltungsbetrieb kann Instandhaltungsarbeiten an Unternehmen übertragen, die im Unterauftrag Instandhaltungsarbeiten durchführen, sofern er in der Lage ist, die Konformität zu gewährleisten und die Ausführung vorschriftsgemäss zu bescheinigen.3 Der Instandhaltungsbetrieb darf im Rahmen der Instandhaltung an einem bestimmten Luftfahrzeug einzelne Luftfahrzeugteile oder Ausrüstungen in Übereinstimmung mit der Originalzeichnung oder den genehmigten Konstruktionsdaten anfertigen und verwenden, sofern er:a. über die entsprechenden Berechtigungen und Kompetenzen für das betroffene Luftfahrzeug verfügt;b. im Instandhaltungsbetriebshandbuch oder wo anwendbar im nationalen Anhang die Anfertigungsprozesse und die Nachweisführung beschreibt.4 Die Einzelanfertigungen gemäss Absatz 3 dürfen nur für das Luftfahrzeug verwendet werden, an welchem die Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. 5 Das BAZL erlässt in den Technischen Mitteilungen nach Artikel 25 Richtlinien zur Anfertigung von Luftfahrzugteilen und Ausrüstungen.
Art. 21bis Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche PrüfungenFür Instandhaltungsbetriebe gelten die Vorgaben von CAO.A.100 des Anhanges Vd (Teil CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/201416 zu den Qualitätssicherungssystemen und den innerbetrieblichen Prüfungen sinngemäss.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b1 Der Instandhaltungsbetrieb muss:b. eine Kopie der Instandhaltungsaufzeichnungen während dreier Jahre seit der Ausstellung der Freigabebescheinigung aufbewahren.
Art. 23 Abs. 11 Die Freigabebescheinigung muss allgemeine Angaben über die durchgeführten Arbeiten sowie die Referenz der angewendeten Instandhaltungsunterlagen inklusive Revisionsstand, das Datum und den Ort des Abschlusses der Instandhaltungsarbeiten, den Namen und die Ausweisnummer des Instandhaltungsbetriebes und der freigabeberechtigten Person sowie deren Unterschrift enthalten.
Art. 24Aufgehoben
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
26. Februar 2025 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Albert Rösti |
(Art. 10 Abs. 2)
Inhalt des Instandhaltungsbetriebshandbuches
Der Instandhaltungsbetrieb hat dem BAZL ein Instandhaltungsbetriebshandbuch vorzulegen, das Angaben über folgende Tätigkeiten und Verfahren enthält:
A. Allgemeine Angaben über den Betrieb und das Personal; Ziff. 1, 11, 12 und 151. eine von der verantwortlichen Geschäftsführerin oder vom verantwortlichen Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung, in der er zusichert, dass das Instandhaltungsbetriebshandbuch und alle dazugehörenden Anhänge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung stehen und deren Bestimmungen eingehalten werden (Verpflichtungserklärung);11. eine Liste der freigabeberechtigten Personen (ausgenommen sind Fachspezialistinnen und -spezialisten nach Art. 12 Abs. 7);12. Verfahren für den zeitlich begrenzten Einsatz von Fachspezialistinnen und ‑spezialisten nach Artikel 6 VLIp (freigabeberechtigtes temporäres Personal);15. Training Menschliche Faktoren und menschliches Leistungsvermögen.