AS 2025 322
AS 2025 322
Änderungen von 2001 der internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972
Angenommen von der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation am 29. November 2001
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 2003
Regel 3Allgemeine Begriffsbestimmungen
Buchstabe a) wird wie folgt geändert:a) Der Ausdruck «Fahrzeug» bezeichnet alle Wasserfahrzeuge einschliesslich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können.
Es wird folgender neuer Buchstabe m) eingefügt:m) Der Ausdruck «Bodeneffektfahrzeug» bezeichnet ein in verschiedenen Betriebsweisen einsetzbares Fahrzeug, das in seiner Hauptbetriebsweise unter Ausnutzung des Bodeneffekts in nächster Nähe zur Oberfläche fliegt.
Regel 8Manöver zur Vermeidung von Zusammenstössen
Buchstabe a) wird wie folgt geändert:a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
Regel 18Ausweichpflichten der Fahrzeuge
Es wird folgender neuer Buchstabe f) eingefügt: f) i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflächennahem Flug von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern.ii) Ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, muss die Regeln dieses Teils für Maschinenfahrzeuge erfüllen.
Regel 23Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Es wird folgender neuer Buchstabe c) eingefügt, und die nachfolgenden Buchstaben werden entsprechend neu nummeriert:c) Bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den in Buchstabe a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen.
Regel 31Wasserflugzeuge
Regel 31 wird wie folgt geändert:Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit wie möglich vergleichbar sind.
Regel 33Ausrüstung für die Abgabe von Schallsignalen
Buchstabe a) wird wie folgt geändert:a) Ein Fahrzeug von 12 m Länge oder mehr muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 m Länge oder mehr zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 m Länge oder mehr zusätzlich mit einem Gong versehen sein, dessen Ton und Klang nicht mit dem der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen im Anhang III zu diesen Regeln entsprechen. Die Glocke und der Gong oder beide können durch eine andere Einrichtung ersetzt werden, die die entsprechenden Schalleigenschaften besitzt, vorausgesetzt, dass die Abgabe der erforderlichen Signale von Hand immer möglich ist.
Regel 35Schallsignale bei verminderter Sicht
Es wird folgender neuer Buchstabe i) eingefügt, und die nachfolgenden Buchstaben werden entsprechend neu nummeriert:i) Ein Fahrzeug von 12 m Länge oder mehr, aber weniger als 20 m Länge muss die in den Buchstaben g) und h) dieser Regel vorgeschriebenen Glockensignale nicht geben. Es muss dann allerdings mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper
Abschnitt 13 wird wie folgt geändert:
13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge1
a) Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als in Abschnitt 2 Buchstabe a) Ziffer i) vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27° betragen.
b) Bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 50 m Länge und mehr kann der in Abschnitt 2 Buchstabe a) Ziffer ii) vorgeschriebene senkrechte Abstand zwischen Fockmast- und Hauptmastlicht von 4,5 m verändert werden, sofern ein solcher Abstand nicht unter dem durch die folgende Formel ermittelten Wert liegt:
y=(a+ 17ψ)C1000+2
Dabei gilt:
y ist die Höhe des Hauptmastlichtes über dem Fockmastlicht in Metern;
a ist die Höhe des Fockmastlichtes über der Wasseroberfläche unter Betriebsbedingungen in Metern;
ψ ist der Trimm unter Betriebsbedingungen in Grad;
C ist der waagerechte Abstand der Topplichter in Metern.
Technische Einzelheiten von Schallsignalanlagen
1. Pfeifen
Buchstabe a) wird wie folgt geändert:a) Frequenzen und HörweitenDie Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70–700 Hz liegen. Die Hörweite eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfrequenz und/oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschliessen können, die im Bereich von 180–700 Hz (± 1 %) für ein Schiff von 20 m Länge und mehr oder von 180–2100 Hz (± 1 %) für ein Schiff von weniger als 20 m Länge liegen und die unter Buchstabe c) angegebenen Schalldruckpegel erreichen.
Buchstabe c) wird wie folgt geändert:c) Stärke und Hörweite der SchallsignaleEine auf einem Schiff angebrachte Pfeife muss in der Richtung ihrer grössten Stärke und in einer Entfernung von 1 m von ihr einen Schalldruckpegel von mindestens einem Terzband innerhalb des Frequenzbereichs von 180–700 Hz (± 1 %) bei Schiffen von 20 m Länge und mehr oder von 180–2100 Hz (± 1 %) bei Schiffen von weniger als 20 m Länge erreichen, der mindestens dem in der folgenden Tabelle angegebenen Wert entspricht. Länge des Fahrzeugs in m Terzbandpegel
in 1 m Abstand in dB,
bezogen auf
2 × 10–5 N/m2 Hörweite
in Seemeilen 200 oder mehr 143 2 mindestens 75, aber weniger als 200 138 1,5 mindestens 20, aber weniger als 75 130 1 120*1 weniger als 20 115*2 0,5 111*3 *1 Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 180–450 Hz liegen.*2 Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 400–800 Hz liegen.*3 Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 300–2100 Hz liegen.
2. Glocke oder Gong
Buchstabe b) wird wie folgt geändert:b) BauartGlocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material und so hergestellt werden, dass sie einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmunds muss für Schiffe von 20 und mehr Meter Länge mindestens 300 Millimeter betragen. Soweit durchführbar, wird ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel empfohlen, um eine gleichmässige Kraft sicherzustellen, jedoch muss Handbetrieb möglich sein. Die Masse des Klöppels muss mindestens 3 % der Masse der Glocke betragen.