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AS 2025 370

Verordnung des EDI über Getränke

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Getränke wird wie folgt geändert:

Art. 61 Abs. 3 und 43 Für die Begriffe im Zusammenhang mit Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang II Teil IV Nummern 4–12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/20132 massgebend.4 Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 massgebend.

Art. 75 Abs. 88 Erfolgt die Angabe des Verzeichnisses der Zutaten oder der Nährwertdeklaration freiwillig, so darf diese in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 LIV auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern sie den Vorgaben nach Artikel 119 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/20133 entspricht.

Art. 76 Abs. 55 Bei Wein nach Absatz 1, der einer Entalkoholisierung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134 unterzogen worden ist, muss der Sachbezeichnung folgende Bezeichnung vorangestellt werden:a. «entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt;b. «teilweise entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.

6. Titel 4. Kapitel (Art. 77–79)Aufgehoben

Art. 161b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Lebensmittel, die der Änderung vom 28. Mai 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

28. Mai 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

(Art. 69 Abs. 4, 72, 74, 75 Abs. 5 sowie 86 Abs. 1)

Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen

Die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen jenen nach den Anhängen I, II A und III A der delegierten Verordnung (EU) 2019/9345. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung zur Anwendung kommen bei Wein (1), Jungwein (2), Likörwein (3) Schaumwein (4), Qualitätsschaumwein (5), aromatischem Qualitätsschaumwein (6), Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (7), Perlwein (8), Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (9), Traubenmost (10), teilweise gegorenem Traubenmost (11), teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben (12), konzentriertem Traubenmost (13), rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (14), Wein aus eingetrockneten Trauben (15), Wein aus überreifen Trauben (16) sowie bei frischen Weintrauben und in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem teilweise vergorenem Traubenmost.

Die Schweiz zählt zur Zone B gemäss Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/20136.

Die gemäss Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sind ebenfalls anerkannt. In Abweichung von:

  • a. Anhang VIII Teil I Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe b darf die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts 2,5 Volumenprozent nicht überschreiten;

  • b. Anhang VIII Teil I Abschnitt B Ziffer 6 Buchstabe b darf bei Rotwein der maximale Gesamtalkoholgehalt der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins auf 12,5 Volumenprozent angehoben werden;

  • c. Anhang VIII Teil I Abschnitt B Ziffer 6 Buchstabe b darf der Gesamtalkoholgehalt der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins für die Erzeugung von Weinen mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung einen Gehalt bis zu 15 Volumenprozent aufweisen, sofern dies von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen ist.