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AS 2025 371

Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. jbis1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):jbis. gegebenenfalls dem entsprechenden Hinweis nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j LGV;

Art. 4 Abs. 5 Bst. d5 Im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung müssen erscheinen:d. gegebenenfalls der entsprechende Hinweis nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j LGV.

Art. 45c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025Lebensmittel, die der Änderung vom 28. Mai 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

28. Mai 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider