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AS 2025 386

Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 22 Für die folgenden Leitungen gelten nur die Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2 und 39a sowie Anhang 1:a. Gasleitungen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar;b. Wasserstoffleitungen, die die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 20192 (RLV) nicht erfüllen.

Art. 2 Abs. 3bis3bis Wasserstoffleitungen sind Rohrleitungsanlagen, die ausschliesslich dem Transport von gasförmigem Wasserstoff dienen.

Art. 12 Abs. 1 und 21 Bei Gasleitungen mit einem Betriebsdruck über 25 bar, bei Ölleitungen und bei Wasserstoffleitungen mit einem Reinheitsgrad von über 98 Prozent sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:[tab]a. und b. Betrifft nur den italienischen Text.2 Bei anderen Gas- und Wasserstoffleitungen ist zu Gebäuden mit Personenbelegung ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m einzuhalten.

Art. 39a Abs. 2 und 42 Sie erarbeiten gemeinsam Richtlinien über die Cybersicherheit und passen diese regelmässig dem neuesten Stand der Technik an. Dabei konsultieren sie das BFE, die Kantone und die interessierten Kreise.4 Für Betreiber von Gasleitungen sind die im Minimalstandard für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Gasversorgung, Ausgabe Mai 20243, enthaltenen Anforderungen verbindlich. Die Betreiber müssen der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass sie die für das massgebende Schutzniveau geltenden Anforderungen nach Kapitel 5 des Minimalstandards erfüllen.

Art. 50 Abs. 22 Gasleitungen und Wasserstoffleitungen sind mit einem System auszurüsten, das einen Leitungsbruch zeitnah entdecken und den betroffenen Leitungsabschnitt zuverlässig feststellen kann.

Art. 56 Abs. 22 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 58 UmnutzungSollen Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar erstellt oder betrieben wurden, mit einem Betriebsdruck über 5 bar betrieben werden, so ist ein Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 2 RLG erforderlich.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

21. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi