AS 2025 422
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens
Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung
Übersetzung
I
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 3. Oktober 2007
In Kraft getreten am 1. Januar 2008
Kapitel 2 Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen
Regel 12Gebühren für die internationale Anmeldung1) [Vorgeschriebene Gebühren]a) Für die internationale Anmeldung sind die folgenden Gebühren zu entrichten:i) eine Grundgebühr;ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat, deren Stufe von der Erklärung in Buchstabe c abhängt;iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat;iv) eine Veröffentlichungsgebühr.b) Die Stufe der Standard-Bestimmungsgebühr in Buchstabe a Ziffer ii) ist die Folgende:i) Stufe eins für Vertragsparteien deren Amt keine materielle Prüfung durchführt;ii) Stufe zwei für Vertragsparteien deren Amt eine materielle Prüfung durchführt, die keine Neuheitsprüfung ist;iii) Stufe drei für Vertragsparteien deren Amt eine materielle Prüfung und eine Neuheitsprüfung oder eine Neuheitsprüfung infolge eines Widerspruchs von Dritten durchführt.c) i) Jede Vertragspartei deren Recht sie ermächtigt, die in Buchstabe b aufgeführten Stufen zwei oder drei anzuwenden, kann den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen. Eine Vertragspartei kann in ihrer Erklärung auch festhalten, dass sie Stufe zwei anwendet, obschon sie das Recht hätte, Stufe drei anzuwenden.ii) Jede Erklärung auf die in Ziffer i) verwiesen wird, wird drei Monate nachdem sie der Generaldirektor erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Sie kann auch jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Zurücknahme einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Bleibt eine solche Erklärung aus oder wird zurückgenommen, gilt für die betreffende Vertragspartei die Stufe eins als anwendbar auf die Standard-Bestimmungsgebühr.
(In Kraft seit dem 1. Januar 2008)
I. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt sind
Schweizer Franken | |||
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II
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 11. Oktober 2016
In Kraft getreten am 1. April 2023
Kapitel 2
Internationale Anmeldungen und Internationale Eintragungen
Regel 14Prüfung durch das Internationale Büro1) [Frist für die Beseitigung von Mängeln]a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs beim Internationalen Büro den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so fordert es den Hinterleger zur Beseitigung der Mängel auf. Die Frist für die Beseitigung von Mängeln beträgt drei Monate ab dem Datum der Aufforderung durch das Internationale Büro.b) Unbeschadet des Buchstabens a kann das Internationale Büro, sofern die bei Eingang der internationalen Anmeldung erhobenen Gebühren niedriger waren als die Grundgebühr für ein Muster oder ein Modell, den Anmelder zuerst dazu auffordern, innert einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Aufforderung durch das Internationale Büro, mindestens den der Grundgebühr für eine Zeichnung oder ein Modell entsprechenden Betrag zu bezahlen.
III
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 17. Juli 2024
In Kraft getreten am 1. Januar 2025
TitelAusführungsordnung der Genfer Akte (1999)
des Haager Abkommens betreffend
die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle