AS 2025 431
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 4 Bst. o4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:o. Verordnung (EU) 2025/122.
Art. 34k Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2025/121 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2025/123, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG4 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verord-nung (EU) 2025/12 erlassen wurden und Folgendes festlegen:a. die technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften in Bezug auf die Verifizierungen des Datenformats und der Datenübermittlung sowie auf die entsprechenden Benachrichtigungen (Art. 13 Abs. 4);b. die technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften in Bezug auf die Übertragung von vorab übermittelten Fluggastdaten (API-Daten) durch den Router, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 14 Abs. 5);c. die Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen und die datenschutzrechtlichen Pflichten der gemeinsam Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters (Art. 18 Abs. 4);d. die Vorschriften in Bezug auf die Anbindungen und Anpassungen der zuständigen Grenzbehörden an den Router, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 23 Abs. 2);e. die Vorschriften in Bezug auf die Anbindungen und Anpassungen der Fluggesellschaften an den Router, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 24 Abs. 2).2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2025/12, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2025/12 erlassen wurden und Folgendes festlegen:a. die Beendigung des Übergangszeitraums, während dem die Fluggesellschaften es den Fluggästen ermöglichen müssen, API-Daten im Rahmen des Online-Check-in manuell bereitzustellen (Art. 5 Abs. 6);b. die technischen Anforderungen und operativen Vorschriften für die automatisierte und manuelle Erhebung der API-Daten, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 5 Abs. 7);c. die Vorschriften über die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate, die für die verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 6 Abs. 3);d. die Vorschriften für die Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten (Art. 9 Abs. 6).
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
20. Juni 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |