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AS 2025 453

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Bst. g und 21 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:g. die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate.2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.

Art. 6 Abs. 1 Bst. bBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3Mineralische Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Gleisaushub und Ziegelbruch sind möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.3 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 11 Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet werden. Sortierreste, die sich aus der Behandlung von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen ergeben und die nicht stofflich verwertet werden können, dürfen bei der Herstellung von Zement und Beton als Brennstoff verwendet werden.

Art. 27 Abs. 1 Bst. e1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:e. ein Verzeichnis über die entsorgten Abfallmengen mit Angabe der Herkunft sowie die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen; davon ausgenommen sind Zwischenlager nach den Artikeln 29 und 30;

Art. 32 Abs. 2 Bst. h2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:h. bei einem Unterbruch der Versorgung mit notwendigen Betriebsmitteln eine Reserve zur Verfügung steht, mit welcher der Regelbetrieb für mindestens zwei Monate sichergestellt ist.

Art. 54 Abs. 22 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a zur Nutzung von mindestens 55 Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab dem 1. Januar 2026. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2035 stillgelegt werden, kann das BAFU dem Kanton und dem Betreiber oder der Betreiberin auf Gesuch Ausnahmen gewähren.

II

Die Anhänge 1, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

25. Juni 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1)

Abfallkategorien

Der Eintrag mit dem Code «7304» wird gestrichen.

(Art. 19 Abs. 3 und 24)

Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton

Ziff. 3.1 Bst. h3.1 Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden:h. Beton- und Mischabbruch sowie deren verwertbare Fraktionen.

(Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)

Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung

Ziff. 5.1 Bst. bBetrifft nur den französischen Text.