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AS 2025 479

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens. Berichtigung

Präambel

Gemeinsame Ausführungsordnung
zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens

Änderung vom 30. September 2008 (AS 2011 963; SR 0.232.121.42)

Gebührenverzeichnis, Ziff. I 2statt:

Schweizer Franken

  1. Veröffentlichungsgebühr1*

  • 2.1 Für jede zu veröffentlichende Abbildung

17.–

  • [tab] […]

  • 2.3 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden)

150.–

  • [tab] […]

muss es heissen:

I. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt sind

Schweizer Franken

  1. Veröffentlichungsgebühr2*

  • 2.1 Für jede zu veröffentlichende Abbildung

17.–

  • 2.2 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden)

150.–

  • 2.3 Aufgehoben

  • [tab] […]

Änderung vom 17. Juli 2024 (AS 2025 20; SR 0.232.121.42)

Regel 12 Abs. 1) Bst. a) Ziff. iii)statt:iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat;muss es heissen:iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben hat;

Gebührenverzeichnis, Ziff. I 5statt:

I. Internationale Anmeldungen

Schweizer Franken

  1. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)3*

muss es heissen:

I. Internationale Anmeldungen

Schweizer Franken

  1. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)4***

23. Juli 2025

Bundeskanzlei