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AS 2025 562

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Dünger

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 20. Mai 20191 über die Pflichtlagerhaltung von Dünger wird wie folgt geändert:

Art. 3 PflichtlagermengeDie Gesamtmenge des in Pflichtlagern gelagerten reinen Stickstoffs muss einen Drittel des durchschnittlichen jährlichen Bedarfs der Schweiz decken.

Art. 6 Abs. 11 Die Pflichtlagerhalter können die vorgeschriebene Warenmenge teilweise oder vollständig in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

1. September 2025

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

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