AS 2025 562
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Dünger
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 20. Mai 20191 über die Pflichtlagerhaltung von Dünger wird wie folgt geändert:
Art. 3 PflichtlagermengeDie Gesamtmenge des in Pflichtlagern gelagerten reinen Stickstoffs muss einen Drittel des durchschnittlichen jährlichen Bedarfs der Schweiz decken.
Art. 6 Abs. 11 Die Pflichtlagerhalter können die vorgeschriebene Warenmenge teilweise oder vollständig in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
1. September 2025 | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin |