Diese Verordnung regelt:
a. den Aufbau und die Aufgaben der überdepartementalen Krisenorganisation der Bundesverwaltung;
b. die Zusammenarbeit der Verwaltungseinheiten mit der überdepartementalen Krisenorganisation;
c. den Einbezug von Kantonen, Wissenschaft und Dritten durch die überdepartementale Krisenorganisation;
d. die Krisenkommunikation des Bundesrates.