AS 2025 632
Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 1. Dezember 20151 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. e sowie 3 Bst. b und e2 Die meldepflichtigen Laboratorien müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben übermitteln:e. UID und BUR-Nummer des Laboratoriums.3 Sie müssen mit der Meldung des laboranalytischen Befunds folgende Angaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln:b. GLN;e. UID des Unternehmens und BUR-Nummer des Betriebs, in dem die auftraggebende Ärztin oder der auftraggebende Arzt tätig ist.
Art. 12 Meldewege für laboranalytische Befunde1 Laboranalytische Befunde müssen dem BAG elektronisch gemäss den Vorgaben des BAG gemeldet werden. Das BAG leitet den Befund mittels des Informationssystems nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons weiter, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.2 Laboranalytische Befunde aufgrund von Umweltproben müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Probe entnommen wurde.
Art. 15 Meldemittel1 Klinische Befunde nach Anhang 1 müssen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten Formularen per Post, Kurier oder Fax oder mittels des vom BAG bezeichneten Systems elektronisch übermittelt werden. 2 Laboranalytische Befunde nach Anhang 3 müssen mittels des vom BAG bezeichneten Systems elektronisch übermittelt werden. 3 Klinische und laboranalytische Befunde, die nach den Anhängen 1 und 3 innerhalb von zwei Stunden zu melden sind, müssen telefonisch übermittelt werden.4 Führerinnen und Führer von Schiffen sowie von Luftfahrzeugen im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr müssen zur Meldung ihrer Beobachtung das effizienteste Kommunikationsmittel verwenden, das ihnen zur Verfügung steht.
II
Die Anhänge 1–3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
8. Oktober 2025 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 2 Abs. 1)
Meldungen von klinischen Befunden
Ziff. 24, 25, 28, 29, 35a, 43 und 46 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist,
spezifisches
Meldemittel Angaben zur meldepflichtigen
Beobachtung Angaben zur betroffenen
Person Meldung zusätzlich direkt
an das BAG Bemerkungen 24 Krim-Kongo-Fieber Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* 2 Stunden, telefonisch – Diagnose und Manifestation– veranlasste Labordiagnostik– Verlauf– Exposition– Impfstatus– Massnahmen – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes. 25 Lassa-Fieber Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* 2 Stunden, telefonisch – Diagnose und Manifestation– veranlasste Labordiagnostik– Verlauf– Exposition– Impfstatus– Massnahmen – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes. 28 Malaria Positiver laboranalytischer Befund 1 Woche – Diagnose und Manifestation– veranlasste Labordiagnostik– Verlauf– Exposition– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko– Massnahmen– laboranalytischer Befund* – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit– Herkunftsland− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird Nein * falls Test im Praxislabor durchgeführt wurde. 29 Marburg-Fieber Klinischer Verdacht und Rücksprache mit Fachärztin oder Facharzt für Infektiologie und Veranlassung einer erregerspezifischen Labordiagnostik* 2 Stunden, telefonisch – Diagnose und Manifestation– veranlasste Labordiagnostik– Verlauf– Exposition– Impfstatus– Massnahmen – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird Ja Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum zu senden.Die Anweisungen des Referenzzentrums betreffend Verpackungs- und Versandbestimmungen sind einzuhalten.* oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes. 35a Mpox Positiver laboranalytischer Befund 24 Stunden – Diagnose und Manifestation– veranlasste Labordiagnostik– Verlauf– Exposition– Impfstatus– Massnahmen– Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit – berufliche Tätigkeit− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird Nein 43 Tuberkulose Beginn einer Behandlung* mit ≥ 3 verschiedenen Antituberkulotika** oder Nachweis von Mykobakterien des Tuberculosis-Komplexes in klinischem Material 1 Woche – Diagnose und Manifestation– veranlasste Labordiagnostik– Verlauf– Massnahmen– Exposition– Risikoverhalten oder Risikofaktor– laboranalytischer Befund – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit– Herkunftsland− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird Nein * Nicht melden: Diagnose oder Behandlung der latenten Infektion (positive Tuberkulinreaktion oder positiver Interferon-Gamma-Release Assay).** oder bei fehlender, unspezifischer Klinik bzw. einem Zufallsbefund spätestens bei Vorliegen des positiven laboranalytischen Befundes. 46 West-Nil-Fieber Positiver laboranalytischer Befund 24 Stunden – Diagnose und Manifestation– veranlasste Labordiagnostik– Verlauf– Exposition– Impfstatus– Massnahmen – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort – Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit− AHV-Nummer, sofern die Meldung elektronisch übermittelt wird Nein
(Art. 3 Abs. 1)
Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
Ziff. 4
Beobachtung | Meldekriterien | Meldefrist | Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung | Angaben zur betroffenen Person | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| Abschluss der Behandlung* und/oder Wechsel der Behandlung mit Heilmitteln der ersten Wahl (Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid) zu Reservemedikamenten (insbesondere Fluoroquinolone, Amikacin, Kanamycin, Bedaquiline, Delamanid, Linezolid) und/oder Kantonswechsel und/oder Aufforderung der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts, das Behandlungsresultat zu melden | 1 Woche |
|
|
|
(Art. 4 Abs. 1)
Meldungen von laboranalytischen Befunden
Ziff. 2−51Die Spalte «Angaben zur betroffenen Person» wird bei jeder Beobachtung wie folgt ergänzt:− AHV-Nummer
Ziff. 10, 23, 24, 28, 31a, 32, 34, 35, 36a und 48 Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zum
laboranalytischen Befund Angaben zur
betroffenen Person Weiterleitung
von Proben Bemerkungen 10 Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudo-tuberculosis) Positiver Befund* 24 Stunden – Resultat mit Interpretation: Typ, Toxinnachweis– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht– AHV-Nummer * Nicht melden: Abklärungen zum Immunstatus. Negativer Befund* 24 Stunden – Resultat mit Interpretation– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht– AHV-Nummer * Immer zu melden: negative Befunde bei Test auf Toxin (PCR oder/und Elek-Test).Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden: negative Kulturbefunde.Nicht zu melden: Abklärungen zum Immunstatus. 23 Influenzaviren
(saisonal) Positiver Befund* 1 Woche – Resultat mit Interpretation: Typ/Subtyp, falls bekannt– Untersuchung: Material, Methode – Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer * Nicht melden: Nachweis durch Antigen-Schnelltest. 24 Influenza A HxNy (zoonotisch) Positiver Befund 2 Stunden, telefonisch – Resultat mit Interpretation – Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Negativer Befund 2 Stunden, telefonisch – Resultat mit Interpretation – Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer 28 Listeria monocytogenes Positiver Befund* 24 Stunden – Resultat mit Interpretation: Typ, falls bekannt– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer Isolate sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. * nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin.Im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft auch aus einer normalerweise nicht sterilen Probe: Abstriche vom Fötus, Tot- oder Neugeborenen (inklusive Mekonium und Fruchtwasser) oder von mütterlichem Gewebe (Plazenta, Uterus, Zervix, Vagina). Negativer Befund* 1 Woche – Resultat mit Interpretation– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer * Nur auf Anfrage des BAG im Hinblick auf epidemiologische Abklärungen. 31a SARS-CoV-2 Positiver Befund* 1 Woche – Resultat mit Interpretation: falls bekannt, Charakterisierung der Genomvariante– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht– AHV-Nummer Ausgewählte Proben sind an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten. Auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts muss eine Probe zwecks Sequenzierung an eine vom BAG bezeichnete Stelle gesendet werden. * Nicht melden: Nachweis durch Antigen-Schnelltest. 32 Mycobacterium tuberculosis-Komplex Positiver Befund* *** 24 Stunden – Resultat mit Interpretation: Spezies, Resistenzprofil**– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer Alle Isolate sowie deren Resultate, inklusive bereits vorliegender Resistenzen, sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. * Mikroskopie oder molekularbiologischer Direktnachweis und/oder Kultur.** In jedem Fall melden: Resistenzen für Isoniazid, Rifampicin, Ethambutol, Pyrazinamid.*** Kann der initial positive Befund (z. B. aus PCR oder Mikroskopie) mittels Kultur nicht bestätigt werden, ist dies meldepflichtig.Bei Resistenz gegen Isoniazid und Rifampicin sind die Resultate der erweiterten Resistenzprüfung ebenfalls zu melden. 34 Neisseria meningitidis Positiver Befund* 24 Stunden – Resultat mit Interpretation: Serogruppe, falls bekannt– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht– AHV-Nummer Isolate oder Proben mit PCR-positivem Befund sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. * Nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin. Negativer Befund* ** 24 Stunden – Resultat mit Interpretation– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht– AHV-Nummer * Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarzts und des BAG zu melden.** Nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit; kein Urin. 35 Plasmodium spp. Positiver Befund 1 Woche – Resultat mit Interpretation: Spezies, falls bekannt– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name und Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer 36a Mpox-Virus Positiver Befund 24 Stunden – Resultat mit Interpretation; falls vorhanden, Kladen und Subkladen– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer Falls die Klade nicht bekannt ist, sind Proben von positiven PCR-Resultaten an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. 48 West-Nil-Virus Positiver Befund 24 Stunden – Resultat mit Interpretation: Typ falls bekannt– Untersuchung: Material, Methode – Vorname, Name, Adresse; gegebenenfalls Aufenthaltsort– Geburtsdatum, Geschlecht− AHV-Nummer Proben sind an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.