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AS 2025 657

Verordnung über den Zivilschutz (ZSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Zivilschutzverordnung vom 11. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 70 Abs. 1bis und 71bis Als Neubauten gelten auch Anbauten, Aufbauten, Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche oder einer Erhöhung der Anzahl Patientenbetten führen.7 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten (Art. 74 Abs. 1), in denen eine Unterdeckung an Schutzplätzen besteht, auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

Art. 71 Abs. 1bis und 21bis Ist bei Anbauten, Aufbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen der Bau eines Schutzraums mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder unmöglich, so kann die Baupflicht durch die Leistung eines Ersatzbeitrags erfüllt werden.2 Die Kantone können festlegen, dass in abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt und für diese keine Ersatzbeiträge geleistet werden müssen.

Art. 73 Abs. 2bis und 32bis Nicht mit Trockenklosetts und Liegestellen ausgerüstete öffentliche Schutzräume müssen damit nachgerüstet werden.3 Vor dem 1. Januar 1987 erstellte private Schutzräume und Schutzplätze, welche die Mindestanforderungen erfüllen, die aber nicht genügend ausgerüstet sind, müssen nachgerüstet werden, wenn sie bei einem Neubau auf dem gleichen Areal in die Berechnung nach Artikel 70 Absätze 4 und 5 einbezogen werden.

Art. 75 Abs. 22 Sie betragen 1400 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz.

Art. 76 Abs. 2 EinleitungsteilBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 81 Abs. 4 Einleitungssatz4 Die Kantone übermitteln dem BABS auf Antrag eine Zusammenstellung, die pro Beurteilungsgebiet und Art des Schutzraums mindestens folgende Angaben enthält:

Art. 88 Abs. 33 Die Kantone übermitteln dem BABS auf Antrag eine Zusammenstellung aller Kulturgüterschutzräume für kantonale Archive und Sammlungen von nationaler Bedeutung, die für jeden Kulturgüterschutzraum folgende Angaben enthält:a. letzte erfolgte Kontrolle;b. Betriebsbereitschaft;c. Ort, Bezeichnung und Betreiberin;d. Eigentümer oder Eigentümerin.

Art. 102 SachüberschriftAufhebung, Umnutzung und Stilllegung von einzelnen Schutzanlagen

Art. 102a Aufhebung, Umnutzung und Stilllegung von Schutzanlagen im Rahmen der Genehmigung der Bedarfsplanung1 Das Gesuch um Genehmigung der Bedarfsplanung gilt gleichzeitig als Gesuch um Aufhebung der nicht mehr in der Bedarfsplanung vorgesehenen Schutzanlagen.2 Die nicht mehr in der Bedarfsplanung vorgesehenen Schutzanlagen werden mit der Genehmigung der Bedarfsplanung gesamthaft aufgehoben.3 Soll eine Schutzanlage stillgelegt werden, so muss dem BABS ein separates Gesuch gestellt werden.4 Bei der Stilllegung einer Schutzanlage ist Folgendes zu prüfen und das Resultat dem Gesuch nach Absatz 3 beizulegen:a. die Möglichkeit einer Umnutzung der Schutzanlage oder eines Teils davon zugunsten des Zivilschutzes;b. die Möglichkeit einer zivilschutznahen Umnutzung (Art. 76 Abs. 2);c. die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung.5 Das BABS entscheidet über die Stilllegung.6 Es kann Vorgaben zur Aufhebung und Stilllegung machen.

Art. 105a Werterhalt1 Ist eine Schutzbaute vierzig oder mehr Jahre alt, so müssen mit Ausnahme der Schutzbauabschlüsse sämtliche Schutzbaukomponenten sowie die Ausrüstung ersetzt werden. Bei Komponenten oder Ausrüstungen, die schon ersetzt wurden, kann ein Verzicht auf den Ersatz einzelner Komponenten oder Ausrüstungen geprüft werden.2 Ist der Schutzraum im Zeitpunkt der periodischen Schutzraumkontrolle vierzig oder mehr Jahre alt, so erfolgt der Ersatz innerhalb von fünf Jahren.3 Bei Schutzanlagen erfolgt der Ersatz auf der Grundlage der genehmigten Bedarfsplanung.4 Die Kantone erheben die zur Umsetzung des Werterhalts erforderlichen Daten für jede Schutzbaute mindestens alle zehn Jahre. Sie liefern dem BABS jährlich die Daten sämtlicher Schutzbauten in strukturierter Form. 5 Das BABS macht Vorgaben zum Vollzug des Werterhalts sowie zur Datenerhebung nach Absatz 4.

Art. 112 Abs. 44 Kantonen, in denen keine genehmigte Bedarfsplanung für ihre Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen nach Artikel 69 Absatz 2 BZG in Verbindung mit den Artikeln 91, 92 und 94 dieser Verordnung sowie Artikel 99 Absatz 4 erster Satz BZG vorliegt, wird der jährliche Pauschalbetrag (Anhang 4) bis 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht ausgerichtet.

II

Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

22. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 99 Abs. 1)

Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den bewaffneten Konflikt

1. Jährliche Pauschalbeiträge für Schutzanlagen – Beitragsstufen

Beitragsstufe

Schutzanlagentyp

Pauschalbeitrag in Fr.

1

  • – Kommandoposten der Regierung

7100.–

2

  • – KP I

  • – KP II

  • – BSA I*

  • – BSA I

  • – KP II red. / BSA II*

  • – KP II red. / BSA II

5000.–

3

  • – KP I / BSA I*

  • – KP I / BSA I

  • – KP I / BSA II*

  • – KP I / BSA II

  • – KP II / BSA I*

  • – KP II / BSA I

  • – KP II / BSA II*

  • – KP II / BSA II

6600.–

4

  • – GST

4400.–

5

  • – GH

5800.–

6

  • – KP I (KP II) / BSA I* (BSA I) / GST

  • – KP I (KP II) / GST

  • – BSA I* (BSA I) / GST

9000.–

2. Legende

  • 2.1 KP I: Kommandoposten für kantonale und regionale Führungsorgane des Bevölkerungsschutzes, ausgelegt für einen Personalbestand von 70–80 Personen

  • 2.2 KP II: KP für autonome Einsatzelemente in abgelegenen Gebieten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder die Weiterbildung, ausgelegt für einen Personalbestand von 55 Personen

  • 2.3 KP II red: Kommandoposten für autonome Einsatzelemente in abgelegenen Gebieten, Führungsstandort des Zivilschutzes für den Einsatz oder die Weiterbildung, ausgelegt für einen Personalbestand von 30 Personen

  • 2.4 BSA: Bereitstellungsanlage (Art. 90 Abs. 2)

  • 2.5 BSA I*: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 170 Personen und Material für 3–4 Pionierzüge

  • 2.6 BSA I: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 130 Personen und Material für 2–3 Pionierzüge

  • 2.7 BSA II*: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 80 Personen und Material für 1–2 Pionierzüge

  • 2.8 BSA II: BSA ausgelegt für einen Personalbestand von 45 Personen und Material für 1 Pionierzug

  • 2.9 GST: geschützte Sanitätsstellen; GST sind Erweiterungen der Logistikbasen des Zivilschutzes und dienen zur geschützten Unterbringung von Einsatzformationen des Zivilschutzes, die nicht in Bereitstellungsanlagen untergebracht werden können, insbesondere von Angehörigen der Betreuung. Sofern die GST in das Katastrophen- und Notfalldispositiv der Kantone eingebunden ist und über genügend ausgebildetes Personal verfügt, kann sie insbesondere als Betreustelle zur vorübergehenden Unterbringung von schutzsuchenden Personen, als geschützte Arztpraxis oder als Ergänzung von Notfalltreffpunkten genutzt werden. Im Fall eines bewaffneten Konflikts kann die GST zur Ergänzung oder Verstärkung des Gesundheitswesens genutzt werden.

  • 2.10 GH: geschützte Spitäler; GH dienen der Ergänzung der Betteninfrastruktur von Spitälern im Fall einer Katastrophe oder Notlage. Ein GH muss entsprechend ausgerüstet sein, in das kantonale Katastrophendispositiv eingebunden sein und über genügend ausgebildetes Personal verfügen.