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AS 2025 662

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Ersatz von AusdrückenIm ganzen Erlass werden «Abschluss von Geschäftstätigkeiten» und «Abschluss von Geschäften» ersetzt durch «Beendigung von Geschäftstätigkeiten», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 5 Abs. 1ter1ter Liegen dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des EWR vorgesehene Güter nach Anhang 1 ganz oder teilweise nach der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.

Art. 11a Abs. 5 Bst. h sowie k–m5 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:h. Güter der Zolltarifnummern 7007 19, 7615, 8414 60 und 8422 30, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;k. Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;l. Güter der Zolltarifnummer 8422 30, falls diese für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken oder Pharmazeutika erforderlich sind;m. Güter der Zolltarifnummer 3402 90, falls diese erforderlich sind für die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Art. 12abis Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten1 Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, für die das Verbot nach Absatz 1 gilt, sind verboten.3 Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR, Kanadas, des Vereinigten Königreichs oder der Vereinigten Staaten muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung des Rohöls gibt, das für die Raffination des Erdölerzeugnisses in einem Drittstaat verwendet wurde. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für Erdölerzeugnisse, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, es sei denn, das SECO hat hinreichende Gründe zur Annahme, dass die Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

Art. 24a Abs. 1 Bst. b und Abs. 1bis Bst. c1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;1bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, an denen eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;

Art. 24abis Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas‑Pipelines Nord Stream und Nord Stream 21 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen:a. die der Fertigstellung, dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen;b. die der Finanzierung der Fertigstellung, des Betriebs oder der Nutzung der Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 dienen oder indirekt dazu beitragen.2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:a. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder die Umwelt haben wird; oderb. die Bewältigung von Naturkatastrophen.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 genehmigen, wenn die jeweiligen Geschäfte erforderlich sind für:a. die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, um sicherzustellen, dass die Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden;b. die Geltendmachung von Entschädigungs-, Rückzahlungs- oder jeglicher anderer Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;c. die Vor- und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die fällig sind oder fällig werden aufgrund von oder im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen oder Verträgen im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2, die vor dem 30. Oktober 2025 Bestand hatten;d. einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2;e. regelmässige Instandhaltungsarbeiten, die erforderlich sind zur Vermeidung von Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder von negativen Auswirkungen auf den Fischereisektor.4 Geschäfte nach Absatz 2 sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Abschluss zu melden.

Art. 24c Abs. 11 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:a. den in Anhang 15b aufgeführten Banken, Unternehmen oder Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen;b. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a handeln.

Art. 24d Abs. 2 Bst. j und 3 Bst. h2 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:j. den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird.3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:h. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.

Art. 26 Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:a. dem Russian Direct Investment Fund;b. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet;c. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36;d. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37;e. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Buchstabe a, b, c oder d handelt.2 Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zulässig sind.4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:a. Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14;b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die:a. erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;b. von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:a. die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90;b. die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Art. 27a Abs. 22 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a.

Art. 28e Abs. 1quater1quater Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor gemäss Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in der Russischen Föderation oder den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten niedergelassen sind, sowie die Durchfuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten.

Art. 29dBetrifft nur den französischen Text.

Art. 30 Abs. 1 Bst. a und abis1 Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20142 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20143 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;abis. Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;

Art. 30cquater und 30cquinquies einfügen vor dem Gliederungstitel des 4b. Abschnitts

Art. 30cquater Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment FundDas SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 26 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

Art. 30cquinquies Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten BankenDas SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.

Gliederungstitel nach Art. 30f4e. Abschnitt:
Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten

Art. 30g Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen1 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach der vorliegenden Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates geltend gemacht werden von:a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c;b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.2 Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz und des EWR werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates eingeleitet wurde von:a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c;b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

Art. 30h Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihr entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen sie eingeleitet wurde.2 Der Anspruch richtet sich gegen:a. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c, die:1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben,2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben,3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren,4. die Vollstreckung, eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;b. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Buchstabe a kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.3 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 33 VeröffentlichungDie Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23, 25, 36 und 37 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.

Art. 35 Abs. 11, 12 und 3911 Artikel 11a Absätze 1, 2 und 2bis ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.12 Artikel 11a Absätze 1, 2 und 2bis ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 3, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 31. Januar 2026 erfüllt sind.39 Artikel 28e Absatz 1quater ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäss Anhang 32 Ziffer 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 30. Oktober 2025 geschlossene Verträge bis zum 31. Januar 2026 zu erfüllen.

II

1 Die Anhänge 1, 23a und 32 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 14 und 234 werden geändert.

3 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 36 und 37 gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 30. Oktober 2025 in Kraft.5

2 Artikel 12abis tritt am 21. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 5 Abs. 1, 1ter und 2)

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors6

(Art. 11a Abs. 1bis)

Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11a Absatz 1bis

Zolltarifnummer

Bezeichnung

3811 90 00

Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)

3815 12 00

Auf Trägern fixierte Katalysatoren mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz

7219 21 00

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm

7225 40 00

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

7304 29 00

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) – andere

7308 90 00

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl – andere

7311 00 00

Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

8409 99 00

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – andere

8412 21 00

Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)

8413 50 00

Andere oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten

8419 50 00

Wärmeaustauscher

8419 90 00

Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

8421 23 00

Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8421 31 00

Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8425 11 00

Flaschenzüge mit Elektromotor

8428 39 00

andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere

8429 59 00

Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)

8431 39 00

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere

8456 30 00

Werkzeugmaschine zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461

8466 20 00

Werkstückhalter

8467 29 00

Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)

8471 30 00

Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend

8471 70 00

Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8474 39 00

Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)

8479 82 00

Maschinen und mechanische Apparate zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

8481 20 00

Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen

8482 99 00

Teile von Wälzlager, ausg. deren Wälzkörper

8483 50 00

Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge

8502 20 00

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8507 10 00

Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art

8511 10 00

Zündkerzen

8515 19 00

Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen)

8543 30 00

Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese

8701 21 00

Sattelschlepper für den Strassenverkehr - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel)

8705 10 00

Kranwagen (Autokrane)

8708 99 00

Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

8716 39 00

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon – andere

8716 90 00

Teile von Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)

(Art. 28e Abs. 1quater)

Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor

1. Software für Unternehmensführung

Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:

  • a. Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP);

  • b. Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM);

  • c. Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);

  • d. Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM);

  • e. Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW);

  • f. computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS);

  • g. Projektmanagement;

  • h. Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM);

  • i. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.

2. Entwurfs- und Fertigungssoftware

Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:

  • a. Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM);

  • b. computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD);

  • c. computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM);

  • d. Engineer-to-Order (ETO);

  • e. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–d.

3. Software für den Banken- und Finanzsektor

Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:

  • a. Online-Banking und Mobile Banking;

  • b. Darlehensabwicklung;

  • c. Bancomaten (Automated Teller Machines, ATM) und Integration von Verkaufsstellen (Point of Sales; POS);

  • d. aufsichtsrechtliche Rechnungslegung;

  • e. Investmentbanking.

(Art. 26 Abs. 1 Bst. c)

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in die der Russian Direct Investment Fund erhebliche Investitionen getätigt hat7

(Art. 26 Abs. 1 Bst. d)

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Russian Direct Investment Fund erbringen8