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AS 2025 670

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 11 Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.

Art. 14 Abs. 22 Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Laufende Programmvereinbarungen können verlängert werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

22. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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