AS 2025 670
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 11 Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.
Art. 14 Abs. 22 Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Ziele, die Leistungs- und Wirkungsziele, die Massnahmen zur Förderung der Erstintegration, die Beitragsleistung des Bundes sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die Dauer einer Programmvereinbarung beträgt vier Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Laufende Programmvereinbarungen können verlängert werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
22. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |