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AS 2025 681

Verordnung
über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften
(Sprachenverordnung, SpV)
(Sprachenverordnung, SpV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Sprachenverordnung vom 4. Juni 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 11 Bei der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV2, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, namentlich auch in den Kaderfunktionen, sind folgende Bandbreiten anzustreben: a. Deutsch: 66,5–68,5 % b. Französisch: 22,5–24,5 % c. Italienisch: 7,5– 8,5 % d. Rätoromanisch: 0,5– 1,0 %

Gliederungstitel vor Art. 245a. Abschnitt:
Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur ausserhalb der angestammten Sprachgebiete

Art. 24 Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache und Kultur ausserhalb der angestammten Sprachgebiete (Art. 22a SpG)1 Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache und Kultur ausserhalb der angestammten Sprachgebiete können Organisationen und Institutionen Finanzhilfen für Projekte in den folgenden Bereichen gewährt werden: a. Erlernen und Festigen der rätoromanischen Sprache, namentlich durch schulischen und ausserschulischen Unterricht für Kinder und Jugendliche rätoromanischer Sprache oder durch die Entwicklung von Lern- und Übungsmaterialien zur Festigung sprachlicher und kultureller Kompetenzen;b. Erleichterung der Verwendung der rätoromanischen Sprache, namentlich durch die Vernetzung von Personen rätoromanischer Sprache und deren Sensibilisierung für die rätoromanische Sprache.2 Die Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach der Qualität und der Wirkung der Projekte und nach der Relevanz für die Zielgruppe. Projekte, die ausserhalb des Kantons Graubünden umgesetzt werden, haben Vorrang.

Art. 25 Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur ausserhalb der angestammten Sprachgebiete (Art. 22a SpG)1 Zur Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur ausserhalb der angestammten Sprachgebiete können Organisationen und Institutionen Finanzhilfen für folgende Arten von Projekten gewährt werden: a. schulische Kultur- und Sensibilisierungsprojekte, die sich an Kinder und Jugendliche ohne Italienischkenntnisse richten und die darauf abzielen, die Attraktivität des Fachs Italienisch an Schulen zu steigern und das Interesse für die italienische Sprache und Kultur zu wecken;b. Kulturprojekte mit überregionalem Charakter, die sich an Kinder und Jugendliche italienischer Sprache richten, die ausserhalb der angestammten Sprachgebiete leben, und die darauf abzielen, den Bezug zur italienischen Sprache und Kultur zu erhalten und zu stärken. 2 Die Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach der Qualität und der Wirkung der Projekte und nach der Relevanz für die Zielgruppe.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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