AS 2025 692
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 17a Live-in-Betreuung: Grundsätze1 Die Artikel 17a–17e gelten für:a. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Betreuung, zur Unterstützung in der Alltagsbewältigung und zur Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen an einen privaten Haushalt verliehen werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen (Live-in-Betreuung); b. die Betriebe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Buchstabe a.2 Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Betriebe nach Absatz 1 sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar. 3 Die Betriebe nach Absatz 1 Buchstabe b müssen dem Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih unterstellt oder angeschlossen sein. Zudem müssen die Sozialpartner für diese Betriebe die Vergütung des Bereitschaftsdiensts sowie der Sonntags- und Nachtarbeit regeln.4 Als Bereitschaftsdienst gilt ein Dienst, während dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin inner- oder ausserhalb des Haushalts ausserhalb der regulären Arbeitszeit für weitere Arbeitseinsätze bereithält.
Art. 17b Live-in-Betreuung: Bereitschaftsdienst 1 Im Bereitschaftsdienst muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Interventionszeit von mindestens 30 Minuten gewährt werden; befindet sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht im Haushalt, so ist die Wegzeit zur Arbeit und von der Arbeit an die Arbeitszeit anzurechnen.2 Bereitschaftsdienst darf an höchstens 20 Arbeitstagen pro vier Wochen eingeplant werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf dabei in höchstens 5 Nächten pro Woche zum Einsatz kommen. 3 Der Bereitschaftsdienst darf pro Arbeitstag höchstens 5 Stunden betragen und dabei in höchstens drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb desselben Zeitabschnitts mehr als zweimal einen Einsatz leisten, so gilt der ganze Zeitabschnitt als Arbeitszeit.
Art. 17c Live-in-Betreuung: Ruhezeiten1 Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden pro Woche, ohne Bereitschaftsdienst, zu gewähren. 2 Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz gilt sinngemäss.
Art. 17d Live-in-Betreuung: Pause1 Pro Tag muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine zusammenhängende Pause von mindestens 60 Minuten gewährt werden. 2 Bei Bereitschaftsdienst in der Nacht muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin am folgenden Tag zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine zusammenhängende Pause von zwei Stunden gewährt werden; dies gilt auch für Bereitschaftsdienst am Tag oder am Abend, der in drei Zeitabschnitte aufgeteilt ist.3 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat das Recht, den Arbeitsplatz während der Pause zu verlassen; er oder sie muss der betreuten Person so lange nicht zur Verfügung stehen.
Art. 17e Live-in-Betreuung: Arbeitszeiterfassung1 Der Personalverleiher muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Instrument zur Erfassung von Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Einsätzen während des Bereitschaftsdiensts und Pausen zur Verfügung stellen. 2 Die geleisteten Arbeitszeiten müssen von der betreuten Person und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin visiert werden. 3 Die Arbeitsrapporte müssen regelmässig zeitnah vom Personalverleiher kontrolliert und visiert werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |