AS 2025 724
Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank wird wie folgt geändert:
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass, ausser in Artikel 15, wird «die TVD-Nummer» ersetzt durch «die TVD- oder die BUR-Nummer», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 3 Abs. 5 Bst. b5 Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:b. Sie stellt einen Support für das Login der Benutzerinnen und Benutzer ins Internetportal Agate bereit; dabei sorgt sie für eine Abstimmung mit dem fachlichen Support nach Absatz 3.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b, bbis und c sowie Abs. 3 Bst. cbis und e1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:b. für jedes Ereignis nach Anhang 1: das Datum sowie die TVD-Nummer oder die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;bbis. für die Ereignisse Zugang und Schlachtung: zusätzlich zu den Daten nach Buchstabe b die TVD- oder die BUR-Nummer der Herkunftstierhaltung;c. Standortadresse, Koordinaten und Gebietszugehörigkeit sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV2 der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;3 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:cbis. bei weiblichen Tieren mit Nachkommen: die Identifikationsnummern der Nachkommen;e. bei Equiden: Art, Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20043 (TAMV).
Art. 13 Abs. 1 Bst. c1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung, Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, sowie Schlachtbetriebe müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:c. E-Mail-Adresse.
Art. 19 Abs. 66 Stellen, die Equidenpässe (Art. 15c TSV) ausstellen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l an die TVD übermitteln.
Art. 25 Änderung oder Löschung von Daten1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten online ändern oder löschen oder bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Änderung oder Löschung beantragen, mit folgenden Ausnahmen:a. Änderung des Verwendungszwecks vom Heimtier zum Nutztier bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f;b. Löschung der Daten, die bei der Geburt von Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe a erfasst wurden.2 Drittpersonen können bei der Identitas AG eine Änderung oder Löschung nur für Daten über den Zugang oder den Abgang eines Tiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c und d sowie Ziffer 2 Buchstaben c und d beantragen. Sie müssen dafür die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV4 einreichen.3 Die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zuständig sind, können bei der Identitas AG telefonisch oder schriftlich eine Änderung oder Löschung von Daten nach Anhang 1 beantragen.
Art. 35 Abs. 1 Bst. a1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in folgende Daten ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und sie verwenden:a. TVD-Nummer, BUR-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV5;
Art. 38b Sachüberschrift, Abs. 2 Bst e und Abs. 3Zugriff über die TVD-, die BUR-, die Identifikations- oder die Mikrochipnummer2 Wer über die Identifikationsnummer oder die Mikrochipnummer eines Tiers verfügt, kann ohne Einwilligung der betroffenen Person in die folgenden Daten zu diesem Tier Einsicht nehmen und sie verwenden:e. bei Equiden: das Geburtsdatum sowie den Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV6.3 Personen, die in die Daten Einsicht nehmen und sie verwenden wollen, beschaffen die TVD- und die BUR-Nummern von Tierhaltungen sowie die Identifikationsnummern und Mikrochipnummern von Tieren selber.
Art. 41 Abs. 22 Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 42–43a berechneten Daten.
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden1 Die Identitas AG berechnet für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 (DZV):a. für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV8: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;b. für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln 8 und 9 LBV, ohne Bisons: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;c. die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.
Art. 44Aufgehoben
Art. 45 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und EquidenDie Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV9 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:a. die Angaben nach Artikel 43 Absatz 1;b. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Ziffer 3;c. für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h Ziffer 3;d. für Equiden: die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV10.
Art. 46Aufgehoben
Art. 47 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und EquidenDie Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.
Art. 48 und 56Aufgehoben
II
1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 11 Abs. 1 Bst. e und f, 16–19, 21, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2 und 4,
27 Abs. 2 Bst. b, 35 Abs. 1 Bst. f und g, 45 Bst. b und c sowie 68 Abs. 2)2 Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.1.2.3 und 1.1.2.4Aufgehoben
III
Ziffer III Absatz 2 der Änderung vom 1. November 202311 wird wie folgt geändert:
2 Die Artikel 35 und 38a sowie Anhang 2 Ziffer 6 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
IV
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
V
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
29. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Ziff. IV)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 31. Oktober 201812 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin
Anhang Ziff. 2.1.2 Punkt 22. TVD-Nummer oder Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) oder, bei Tierhaltungen ohne eine dieser Nummern, IS-ABV-Nummer
2. Verordnung vom 27. Mai 202013 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Anhang 2 Ziff. 1.6 1.6 Tierverkehr Verordnung vom 3. November 202114 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
3. Verordnung vom 16. Dezember 201615 über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Art. 24 Abs. 3 Bst. b3 Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel muss 72 bis 12 Stunden vor der Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten:b. den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters sowie die TVD-Nummer der Tierhaltung oder die BUR-Nummer der Tierhaltung (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Verordnung vom 30. Juni 199316 über das Betriebs- und Unternehmensregister);
Art. 40a Abs. 22 Eine Probe ist von denjenigen Rindern zu nehmen, bei denen das Informationssystem eine Übereinstimmung feststellt zwischen der Identifikationsnummer und der TVD- oder der BUR-Nummer ihrer Herkunftstierhaltung sowie den Daten nach Artikel 40b Buchstaben a Ziffer 1 und b Ziffer 1.
Art. 40b Bst. b Einleitungssatz und d EinleitungssatzDas Informationssystem enthält folgende Daten:b. die TVD- oder die BUR-Nummer der Tierhaltungen mit Rindern:d. die TVD- oder die BUR-Nummer der Schlachtbetriebe:
Art. 40c Abs. 22 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt ist verantwortlich dafür, dass bei der Ankunft von Rindern im Schlachtbetrieb deren Identifikationsnummern und die TVD- oder die BUR-Nummer ihrer Herkunftstierhaltungen sowie die TVD- oder die BUR-Nummer des Schlachtbetriebs im Informationssystem eingegeben werden.
Art. 57 Abs. 11 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 202217 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu übermitteln sind die TVD- oder die BUR-Nummer der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 ISLK-V.
4. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201318
Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.6 Bst. b2.6 Die Fixierung auf einem BTS-konformen Liegebereich ist in folgenden Situationen zulässig:b. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikationsnummern der fixierten Tiere nach der Verordnung vom 3. November 202119 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.3 Bst. c2.3 Der Zugang zur Weide bzw. zur Auslauffläche kann in folgenden Situationen eingeschränkt werden:c. vor einem Transport während maximal zwei Tagen; die Identifikations-nummern der fixierten Tiere nach der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank sowie das Datum müssen vor der Abweichung dokumentiert werden;
5. Schlachtviehverordnung vom 26. November 200320
Art. 24 Abs. 4 und 74 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile werden geschlachtete Tiere nur dann angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene TVD-Nummer oder Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer) oder diejenige des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin angegeben hat.7 Für die Berechnung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode vorhandenen Angaben in der Tierverkehrsdatenbank und die an diesem Datum eingetragenen TVD- und BUR-Nummern massgebend.
Art. 24b Abs. 11 Im Gesuch um Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere sind die GEB-Nummer sowie die TVD-Nummer oder die BUR-Nummer der Gesuchstellerin anzugeben.
6. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199521
Art. 12 Abs. 1 Bst a1 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und:1. die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 202122 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, oder 2. die Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer);
7. Verordnung vom 27. April 202223 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette
Art. 13 Abs. 2 Bst. c2 Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV24 betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsichtnahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe:c. der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres nach der Verordnung vom 3. November 202125 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) oder der TVD- oder der BUR-Nummer der Tierhaltung; oder