AS 2025 783
Verordnung über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. Januar 20131 über Stipendien für ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. b2 Universitäre Forschungsstipendien werden ausgerichtet:b. Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b1 Einmal zugesprochene Stipendien können verlängert werden. Die Verlängerung beträgt:a für universitäre Forschungsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz: höchstens vier Jahre;b. Aufgehoben
Art. 7 Bst. a–cDie monatlichen Grundbeträge der Stipendien belaufen sich auf:a. 2450 Franken für Personen, die:1. ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1), oder2. ein Forschungspraktikum in der Schweiz absolvieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2);b. Aufgehobenc. 2450 Franken für Kunstschaffende (Art. 3 Abs. 3).
Art. 8 Abs. 1 Bst. a1 Das WBF gewährt den Stipendiatinnen und Stipendiaten folgende Zulagen: a. einen einmaligen Beitrag von 600 Franken an die Wohnkosten;
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 7 Buchstabe b treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
19. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |